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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

EGMR, 12.01.2016 - 61496/08 - Bárbulescu v. Rumänien: Zur Kündigung wegen privater Internetnutzung

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte sich in einer Kammer-Entscheidung vom 12.01.2016 mit einem Arbeitsrechtsstreit aus Rumänien zu befassen.

Hintergrund der Entscheidung bildete die arbeitgeberseitige Kündigung eines rumänischen Arbeitnehmers. Dieser war bei einem privaten Arbeitgeber vom 01.08.2004 bis 06.08.2007 als Vertriebsingenieur angestellt. Im Rahmen dieser Tätigkeit verfügte er über ein Yahoo Messenger Account. Dieses war der dienstlichen Nutzung vorbehalten, was dem Arbeitnehmer wohl ausdrücklich bekannt gemacht worden war.

Gleichwohl nutzte der Arbeitnehmer, wie sich nach Auswertung entsprechender Aufzeichnungen durch den Arbeitgeber herausstellte, diesen Account (auch) für private Kommunikation. Dies führte schließlich zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige Kündigung.


Symbolbild Ethernet-Kabel

(Symbolbild)


Der Arbeitnehmer griff diese Kündigung vergeblich vor den nationalen Gerichten an. Schließlich rief er den EGMR an.

Er rügte u.a. eine Verletzung des Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Dieser lautet (auszugsweise):

"(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Famili­enlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

(2) ..."

Der EGMR verneint allerdings eine Verletzung dieser Bestimmung durch die nationalen Gerichte: Zwar sei der Anwendungsbereich der Norm einschlägig, doch hätten die Gerichte die beiderseitigen Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber fair abgewogen.

(Quelle: EGMR, 12.01.2016, 61496/08 - Bárbulescu v. Rumänien; Pressemitteilung (engl.) ECHR 013/2016 vom 12.01.2016)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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