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AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

AG Kassel, 20.03.2015 - 435 C 332/14: Zur Erstattung von Gutachterkosten (BVSK) beim Verkehrsunfall

Das AG Kassel hatte sich in einem Urteil vom 20.03.2015 mit der Klage eines privaten Sachverständigen - aus abgetretenem Recht - gegen einen Kfz-Haftpflichtversicherer wegen der Zahlung von vorgerichtlichen Sachverständigenkosten zu befassen.

Der Klage lag im wesentlichen folgender Fall zugrunde:

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hatte zur Bezifferung seines Unfallschadens einen privaten Sachverständigen (Gutachter) mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragt. Dieser ermittelte Nettoreparaturkosten in Höhe von € 3.329,17. Für die Anfertigung des Gutachtens stellte der Sachverständige dem Geschädigten unter dem 30.04.2013 ein Honorar einschließlich Nebenkosten in Höhe von € 650,87 € in Rechnung. Diese Rechnung stütze er auf die sog. BVSK-Tabelle, d.h. einer Tabelle mit Honorarwerten, erstellt vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.

Außerdem ließ sich der Sachverständige den Erstattungsanspruch in Höhe der Gutachterkosten gegen den Unfallgegner abtreten.


Autobahnbrücke bei Kassel

(Symbolbild)

Der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung erbrachte auf die Gutachterkosten eine Zahlung von € 610,00. Wegen der verbleibenden Differenz in Höhe von € 40,87 erhob der Sachverständige - aus abgetretenem Recht - Klage beim Amtsgericht Kassel.

Im gerichtlichen Verfahren war allein die Höhe (Berechnungsweise) der Sachverständigenkosten streitig.

In diesem Zusammenhang stellte das AG Kassel zunächst fest, dass es sich - in Bezug auf das sog. Grundhonorar - bei der BVSK-Tabelle grundsätzlich um eine taugliche Schätzgrundlage handelte, da konkrete Umstände, nach denen Mängel der Schätzgrundlage vorlägen, im hier vorliegenden Fall nicht geltend gemacht wurden. Es berief sich hierbei u.a. auf LG Kassel, Urteil v. 13.11.2014, 1 S 165/14 i.V.m. BGH, Urteil v. 18.12.2012 - VI ZR 316/11.

Im Hinblick auf die vom Sachverständigen weiter geltend gemachten Nebenkosten folgte das Amtsgericht dagegen nicht der (damaligen) BVSK-Tabelle und nahm Kürzungen vor. Insoweit heisst es im Urteil:

"Anders verhält es sich indes mit den abgerechneten Nebenkosten. Die Geltendmachung von Nebenkosten dient dazu, den tatsächlich entstandenen Aufwand für diese der eigentlichen Tätigkeit des Sachverständigen dienenden Tätigkeiten (Schreibwerk, Kommunikation, Lichtbilder) angemessen zu vergüten, insbesondere nicht dazu, hiermit (weiteren) Gewinn zu erzielen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die BVSK-Tabelle möglicherweise genau andersherum verfährt. Dies dürfte dem Grundsatz der Preisklarheit und -wahrheit ohne weiteres widersprechen. Vielmehr stellt hier das JVEG eine taugliche Orientierungshilfe dar (anders als beim Grundhonorar), da insoweit dessen Regelungen Parallelen in anderen Vergütungs- und Honorarordnungen finden, die auf den tatsächlichen Aufwand abstellen."

Im Ergebnis wurde daher im konkreten Fall die Klage abgewiesen.

(Quelle: AG Kassel, Urteil vom 20.03.2015, 435 C 332/14)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler)


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