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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15: Zur Kündigung wegen Erstellung von "Raubkopien" auf Dienst-Rechner

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in seiner Entscheidung vom 16.07.2015 in einem Kündigungsschutzprozess mit der Wirksamkeit einer verhaltensbedingten, fristlosen Kündigung zu befassen.

Im entschiedenen Fall soll ausgerechnet der als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst angestellte "IT-Verantwortliche" eines Oberlandesgerichts privat beschaffte Datenträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Rechners unbefugt auf dienstliche CD- oder DVD-Rohlinge kopiert haben. Wie Ermittlungen des Dienstherrn ergaben, hatte der Arbeitnehmer mehr als 6.400 E-Book-, Bild-, Audio- und Videodateien auf einem von ihm genutzen Rechner abgelegt. Weiter hatte er ca. 1.100 DVDs in einem Zeitraum von ca. 3 Jahren "bearbeitet". Schließlich wurde auch ein Programm vorgefunden, welches der Umgehung eines Kopierschutzes diente.

Nachdem der Dienstherr den Arbeitnehmer zu den vorbezeichneten Tatsachen angehört hatte, kündigte er diesem anschließend aus wichtigem Grund das Arbeitsverhältnis fristlos verhaltensbedingt. Gegen diese Kündigung erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage.


Symbolbild Computertastatur

(Symbolbild)

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben dem Kläger recht: Hierbei spielte u.a. eine Rolle, dass offenbar nicht (vollständig) geklärt werden konnte, ob der Arbeitnehmer sämtliche Kopier- und Brennvorgänge selbst durchgeführt hatte oder ob hieran auch andere Bedienstete beteiligt waren.

Das BAG hob diese Entscheidungen auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurück. Dabei hob es u.a. hervor, dass es letztlich nicht entscheidend darauf ankäme, ob der Arbeitnehmer sämtliche Kopiervorgänge selbst durchgeführt habe. Auch sei nicht ausschlaggebend, wie der Dienstherr mit anderen, an den Vorgängen beteiligten Arbeitnehmers umgegangen sei. Ausdrücklich weist das BAG darauf hin, dass im Rahmen verhaltensbedingter Kündigungen der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zur Anwendung käme.

(Quelle: BAG, Urteil vom 16.07.2015, 2 AZR 85/15; Pressemitteilung Nr. 36/15)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler)


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