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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Berlin-Brandenburg, 12.01.2016 - 19 Sa 1851/15: Zur Anrechnung auf den Mindestlohn

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG Berlin-Brandenburg) hatte sich in einer Entscheidung vom 12.01.2016 mit Fragen zum gesetzlichen Mindestlohn zu befassen.

Die Entscheidung betrifft grundsätzliche Fragen zu dem seit 01.01.2015 durch das MiLoG (Mindestlohngesetz) eingeführten allgemeinen Mindestlohn in Deutschland. Das LAG ließ daher gegen seine Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen die Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) ausdrücklich zu.

Im wesentlichen hatte sich das LAG mit zwei Fragen zu befassen:

1) Anrechnung von Sonderzahlungen auf den Mindestlohn

Der im Arbeitsvertrag ausgewiesene Stundenlohn des klagenden Arbeitnehmers betrug weniger als der allgemeine Mindestlohn, lag also unter € 8,50. Allerdings war im Arbeitsvertrag weiter eine zweimal jährliche Sonderzahlung in Höhe eines halben Monatslohnes, abhängig nur von der vorliegenden Beschäftigung im jeweiligen Jahr, beinhaltet. Die Arbeitgeberin hatte hierzu mit dem Betriebsrat eine Verteilung dieser Sonderzahlungen auf alle zwölf Monate vereinbart, so dass jeden Monat ein Zwölftel der Sonderzahlung auszuzahlen war. Unter Berücksichtigung dieser Zahlungen ergab sich ein Stundenlohn von mehr als 8,50 Euro.

Das LAG sah diese Sonderzahlungen als anrechenbar auf den Mindestlohn an und lehnte daher weitergehende Lohnzahlungsansprüche ab.

2) Berechnungsgrundlage für vereinbarte Zuschläge

Im Arbeitsvertrag waren ferner Überstunden-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge vorgesehen.


Berlin

(Berlin)

Die Arbeitgeberin berechnete diese - wohl prozentualen - Zuschläge auf Basis des (unter € 8,50 liegenden) Stundenlohns. Der klagende Arbeitnehmer forderte dagegen, als Basis der Berechnung der Zuschläge den Mindestlohn heranzuziehen.

Das LAG gab dem Arbeitnehmer hier teilweise recht: Hinsichtlich der Nachtzuschläge verwies es auf die Bestimmung des § 6 Abs. 5 ArbZG:

"(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren."

Das LAG stellte insofern auf die Formulierung: "zustehende[s] Bruttoarbeitsentgelt" ab. Nach dem Gesetz würde dem Arbeitnehmer der Mindestlohn "zustehen", so dass - im vorliegenden Fall - der Zuschlag auf den Mindestlohn bezogen sei.

Da die Revision zugelassen wurde, ist damit zu rechnen, dass eine endgültige Klärung des Falles erst vor dem BAG erreicht wird.

(Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.1.2016, 19 Sa 1851/15; Pressemitteilung Nr. 6/16 vom 27.01.2016)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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