BAG, 27.01.2016 - 4 AZR 468/14: Zur Frage der zeitweisen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 27.01.2016 ging es um die Frage, unter welchen Umständen im öffentlichen Dienst eine zeitweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (noch) vorübergehend ist.
Im öffentlichen Tarifrecht finden sich Bestimmungen, die den Tatbestand einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit regeln. Als Beispiel sei die Bestimmung des § 14 TVöD genannt:
"(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.
(2) ..."
Durch diese Bestimmung wird es dem Arbeitgeber ermöglicht, dem Arbeitnehmer zeitweise ("vorübergehend") eine über das - eigentlich - vertraglich geschuldete Maß hinausgehende Tätigkeit zu übertragen, ohne dass es zu dauerhaften Änderung des vertraglichen Solls kommt.
Allerdings muss eine solche Übertragung auch wirklich "vorübergehend" sein. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber, um eine höhrere personelle Flexibilität zu erreichen, anstelle dauerhafter Höhergruppierungen nur noch (formal) vorübergehende Tätigkeitsübertragungen vornimmt.
Daher verlangt das BAG vom Arbeitgeber auch, dass dieser dieser bestimmte Vorgaben einhält, insbesondere eine sog. doppelte Billigkeitsprüfung vornimmt:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Wirksamkeit der vorübergehenden Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit iSv. §§ 24, 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT-O sowie § 14 TVöD/VKA an den Regeln zu messen, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts (Direktionsrechts) entsprechend § 106 GewO einzuhalten hat (...). Es findet eine sog. doppelte Billigkeitsprüfung statt. In einem ersten Schritt muss es billigem Ermessen entsprechen, dem Arbeitnehmer die höher bewertete Tätigkeit überhaupt zu übertragen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen." (Rdnr. 19)
Dabei bildet die dauerhafte Tätigkeitsübertragung den Regelfall, die nur vorübergehende Übertragung den Ausnahmefall:
"... Regel-/Ausnahmeverhältnis zwischen dauerhafter und vorübergehender Tätigkeitsübertragung." (Rdnr. 21)
(Symbolbild)
Dieser Ausnahmecharakter der (nur) vorübergehenden Tätigkeitsübertragung ist bei der Prüfung der Billigkeit zu berücksichtigen. Es bedarf insbesondere eines "hinreichenden Grundes", um eine nur vorübergehende Tätigkeitsübertragung zu rechtfertigen:
"Die Befugnis des Arbeitgebers, Arbeitnehmern vorübergehend höherwertige Aufgaben zu übertragen, ist zwar durch explizite tarifliche Regelungen grundsätzlich zeitlich nicht begrenzt (...). Als Ausnahme vom Grundsatz der Tarifautomatik bedarf sie aber eines hinreichenden Grundes, um billigem Ermessen zu entsprechen." (Rdnr. 24)
Die bloße Unsicherheit darüber, wie lange der Arbeitgeber Bedarf für die höherwertige Tätigkeit hat, genügt für eine bloß vorübergehende Übertragung nicht:
"Dabei ist die bloße Unsicherheit über die Dauer der höherwertigen Beschäftigungsmöglichkeit nicht ausreichend. Die tariflichen Regelungen können nicht dafür herangezogen werden, das Risiko der Ungewissheit über die Dauer des weiteren Beschäftigungsbedarfs auf den Arbeitnehmer zu übertragen (...)." (Rdnr. 24)
(Quelle: BAG, Urteil v. 27.01.2016, 4 AZR 468/14)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))