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AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

BGH-Vorankündigung, 08.02.2016 - VIII ZR 198/15: Mitvermietung einer Einbauküche

Mit Pressemitteilung vom 08.02.2016 kündigte der Bundesgerichtshof (BGH) an, dass am 13.04.2016 ein Verhandlungstermin stattfinden werde, in dem Fragen der Mitvermietung einer Einbauküche eine Rolle spielen.

Im anstehenden Fall geht es um ein Wohnraummietverhältnis über eine Wohnung in Berlin.

Die Mieter hatten sich bei Abschluss des Wohnraummietverhältnisses (1997) in einer Zusatzvereinbarung als Gegenleistung für die vermieterseits gestellte Einbauküche zu einer monatlichen Zahlung von 34,64 DM [15,59 €] verpflichtet.


Symbolbild Einbauküche

(Symbolbild Einbauküche)


Im Jahre 2010 erhielten die Mieter die Erlaubnis der Vermieterseite, eine eigene Einbauküche einzubauen. Die bisherige Einbauküche war sicher von ihnen einzulagern und - auf Verlangen der Vermieter - bei Ende des Mietverhältnisses wieder einzubauen. Die 15,59 € wurden offenbar weitergezahlt.

In 2014 wurde die eingelagerte, vermieterseitige Einbauküche gestohlen. Die Vermieterseite erhielt eine Entschädigungsleistung von der Versicherung in Höhe von 2.790,00 € ausgezahlt.

Die Mieterseite vertritt die Auffassung, dass sie nach Verlust der (ursprünglichen) Einbauküche die monatlichen 15,59 € nicht mehr schulde. Amts- und Landgericht entschieden unterschiedlich.

Das Landgericht ließ die Revision zum BGH zu.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))

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