BGH-Vorankündigung, 10.02.2016 - III ZR 126/15: Zum Kinderbetreuungsvertrag mit Kinderkrippe
Nach einer Pressemitteilung vom 10.02.2016 wird sich der Bundesgerichtshof (BGH) am 18.02.2016 u.a. mit der Frage zu befassen haben, ob Verträge über die Betreuung eines Kindes in einer Kinderkrippe von den Eltern gegenüber der Krippe jederzeit nach § 627 Abs. 1 BGB gekündigt werden können.
§ 627 Abs. 1 BGB lautet:
"(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen."
(Symbolbild)
Im anstehenden Fall hatte der Sohn (Kleinkind) des Klägers die Krippe vom 09. bis 19.09.2013 besucht. Da sich der Sohn - so die Aussage seines Vaters - in der Krippe nicht wohl gefühlt habe, kündigte der Kläger den Vertrag mit sofortiger Wirkung.
Die Trägerin der Krippe vertritt die Auffassung, dass der Vertrag erst mit Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist zum 30.11.2013 geendet habe.
Die Parteien machen, ausgehend von dem streitigen Beendigungszeitpunkt, wechselseitig finanzielle Ansprüche bzw. deren Feststellung geltend.
(Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 37/2016)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))