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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

SG Speyer, 17.02.2016 - S 1 AL 63/15: Keine Sperrzeit bei Wechsel in befristetes Arbeitsverhältnis

Das Sozialgericht (SG) Speyer hatte sich am 17.02.2016 mit der Frage zu befassen, ob ein Wechsel eines Arbeitnehmers aus einer unbefristeten Anstellung in ein auf zunächst zwei Monate befristetes Arbeitsverhältnis eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld auslösen kann.

Dies wurde vom SG Speyer unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Falles verneint.


Symbolbild Maurer auf Baustelle

(Symbolbild)

Es ging um einen Maurer und späteren Kläger, der ein unbefristetes Arbeitsverhältnis - 50 km entfernt von seinem Wohnort - beendet und eine auf zwei Monate befristete Beschäftigung - in der Nähe seines Wohnorts - aufgenommen hatte. Im Anschluss daran war er arbeitslos. Die Bundesagentur für Arbeit verhängte eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Denn der Kläger habe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis selbst gekündigt und habe damit bewusst seine Arbeitslosigkeit im Anschluss an das Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses herbeigeführt.

Rechtlicher Hintergrund ist die Bestimmung des § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III:

"(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1.

die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),

..."

Gegen den entsprechenden Bescheid erhob der Kläger frist- und formgerecht Klage zum SG Speyer.

Er wies nicht nur af die geringeren Fahrtkosten, sondern auch auf höhre Lohnzahlungen im befristeten Beschäftigungsverhältnis hin.

Das SG Speyer lehnte eine Sperrzeit ab. Denn bei einem Wechsel von einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis komme eine Sperrzeit nur dann in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden könne. Im vorliegenden Fall hätte die befristete Beschäftigung dem Kläger aber deutliche Vorteile geboten.

Das Urteil kann mit der Berufung angegriffen werden.

(Quelle: SG Speyer, Urteil v. 17.02.2016, S 1 AL 63/15; Pressemitteilung Nr. 01/16 des Sozialgerichts Speyer)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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