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BAG, 24.02.2016 - 7 AZR 712/13: Vorbeschäftigung als Beamtin und spätere sachgrundlose Befristung

  • Autorenbild: Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler
    Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler
  • 24. Feb. 2016
  • 3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 14. März 2021

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit Urteil vom 24.02.2016 unter anderem mit der Frage zu befassen, ob eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitverhältnisses dann gegen das Vorbeschäftigungsverbot verstoßen könne, wenn die betreffende Arbeitnehmerin zuvor als Beamtin tätig war. Im entschiedenen Fall ging es um eine langjährig tätige Fachärztin für Kinderheilkunde in der Kinderklinik des Universitätsklinikums Magdeburg tätig. Die Tätigkeit dauerte insgesamt vom 01.02.1999 bis zum 30.03.2011. Bis zum 31.03.1999 beruhte diese Tätigkeit auf einem befristeten Arbeitsvertrag mit dem Land Sachsen-Anhalt. Vom 01.04.1999 bis zum 31.03.2009 wurde die Tätigkeit im Rahmen eines Beamtenverhältnisses (auf Probe) als wissenschaftliche Assistentin erbracht. Ab 01.01.2006 wurde das Universtitätsklikum als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts fortgeführt. Unter dem 20./31.03.2009 wurde für die Zeit vom 01.04.2009 bis zum 30.03.2011 ein befristeter Arbeitsvertrag, numehr mit der vorbezeichneten Anstalt, geschlossen. Am 14.04.2011 erhob die Kinderärztin Entfristungsklage (Befristungskontrollklage) gegen die Befristung ihres zum 30.03.2011 ausgelaufenen Arbeitsvervetrages. Sie rügte im wesentlichen eine Verletzung des sog. Vorbeschäftigungsverbotes des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.

Symbolbild Bei der Kinderärztin

(Symbolbild) Diese Bestimmung lautet: "Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat." Die Klage blieb erfolglos. Soweit die Klägerin vom 01.02.1999 bis 31.03.1999 in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit dem Land Sachsen-Anhalt stand, handelte es sich nicht um denselben Arbeitgeber, wie bei der stretigegenständlichen Befristung. Das Vorbeschäftigungsverbot greife daher nicht: "a) Die Klägerin war vom 1. Februar 1999 bis zum 31. März 1999 beim Land Sachsen-Anhalt in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Hierbei handelt es sich nicht um eine der sachgrundlosen Befristung des Arbeitsvertrags der Parteien entgegenstehende Vorbeschäftigung. Das Land Sachsen-Anhalt ist eine andere juristische Person als die Beklagte und damit nicht derselbe Arbeitgeber iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG." (Rdnr. 12) "aa) 'Arbeitgeber' iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist der Vertragsarbeitgeber. Das ist die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat. Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat deshalb nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist. Das Anschlussverbot ist nicht mit dem Beschäftigungsbetrieb oder dem Arbeitsplatz verknüpft. Der Gesetzgeber hat für die Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung auf den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragsarbeitgeber abgestellt, nicht auf eine Beschäftigung für den Betriebsinhaber oder -träger (BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 474/13 - Rn. 15; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 18 mwN)." (Rdnr. 13) Soweit die Kläger nachfolgend in einem Beamtenverhältnis stand, bestand dieses Beamtenverhältnis, wie das BAG in seiner Entscheidung näher ausführt, bereits nicht mit der beklagten Arbeitgeberin. Im Übrigen sei ein Beamtenverhälnis kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG: "(a) Das Teilzeit- und Befristungsgesetz definiert den Begriff „Arbeitsverhältnis“ nicht, sondern setzt ihn ebenso wie den ihm zugrunde liegenden Begriff „Arbeitnehmer“ voraus. Deshalb sind die allgemeinen Begriffe des Arbeitnehmers und des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu legen. Danach ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 8. September 2015 - 9 AZB 21/15 - Rn. 13). Dementsprechend ist ein Arbeitsverhältnis anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des durch privatrechtlichen Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses ist (vgl. BAG 8. September 2015 - 9 AZB 21/15 - Rn. 13)." (Rdnr. 28) "(b) Beamte sind keine Arbeitnehmer im Sinne des allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs und stehen demnach nicht in einem Arbeitsverhältnis. Sie werden nicht aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags, sondern aufgrund eines durch Verwaltungsakt begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses tätig." (Rdnr. 29) (Quelle: BAG, Urteil v. 24.02.2016, 7 AZR 712/13) (Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fudabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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