OLG München, 26.02.2016 - 10 U 579/15: Bagatellschadensgrenze (für Unfallgutachten) bei € 750,00
Das Oberlandesgericht (OLG) München äußerte sich in einem Endurteil vom 26.02.2016 unter anderem zu der in der Instanz-Rechtsprechung umstrittenen - es werden überwiegend Werte in einem Rahmen von ca. € 700,00 bis ca. € 1.000,00 vertreten - Frage der Höhe der Bagatellschadensgrenze bei der Beauftragung eines Unfallgutachters.
Das OLG nahm dabei in einer geschädigtenfreundlichen Weise lediglich einen Grenzwert von € 750,00 an:
Zunächst führt der Senat allgemein zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten beim Verkehrsunfall folgendes aus:
"Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 II BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH VersR 1974, 90). Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. BGH NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. BGHZ 54, 82, 85 und 61, 346, 349 f.). Diese Voraussetzungen sind zwar der Schadensminderungspflicht aus § 254 II BGB verwandt. Gleichwohl ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB, so dass die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt (vgl. BGHZ 61, 346, 351)." (Rdnr. 16)
(Symbolbild)
Anschließend spricht er sich ausdrücklich für einen Grenzwert von € 750,00 aus:
"Auch der Senat geht davon aus, dass die Bagatellschadensgrenze bei 750,00 € anzusetzen ist, d. h., dass darunter eine Beauftragung eines eigenen Sachverständigen durch den Geschädigten nicht erforderlich ist und er deshalb keine Erstattung der Kosten durch den Schädiger/dessen Versicherung erhält." (Rdnr. 17)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))