OLG Frankfurt am Main, 03.03.2016 - 4 U 164/15: Mietwagenkosten - Gericht gegen Schwacke-Liste
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte sich in einer Entscheidung vom 03.03.2016 unter anderem mit der Frage zu befassen, auf welcher Grundlage die Ersatzfähigkeit der nach einem Verkehrsunfall auf Seiten des Geschädigten angefallenen Mietwagenkosten zu beurteilen ist.
In diesem Zusammenhang referierte das OLG zunächst die bekannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach der Tatrichter bei der Schätzung von Mietwagenkosten unter Anwendung des § 287 ZPO in besonderer Weise freigestellt ist. Denn § 287 ZPO lautet:
"(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) ..."
Aus diesem Grunde kann der Tarichter in geeigneten Fällen bei seiner Schätzung auch von Tabellenwerken oder sog. Mietpreisspiegeln ausgehen:
"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt § 287 ZPO dem bei der Schadensschätzung besonders freigestellten Tatrichter die Art der Schätzungsgrundlage nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht für die Streitentscheidung zentraler Fragen auf nach der Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den A-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (zum Ganzen: BGH, a.a.O, Rn. 10 f., zit. nach juris, m.w.N.)."
(Frankfurt am Main)
Im weiteren Verlauf weist das OLG dann daraufhin, dass es die (verbreitete) Schwacke-Listen für eine zweifelhafte bzw.nicht vorzugswürdige Schätzgrundlage hält:
"Nach diesen Maßstäben ist der Schadensschätzung nach Ermessen des Berufungsgerichts in Übereinstimmung mit der rechtlichen Würdigung des Landgerichts der den jeweiligen Zeitraum der Anmietung betreffende A-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen, da dieser einer Anwendung der jeweiligen Schwacke-Liste vorzuziehen ist. Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass sich aus der divergierenden Rechtsprechung zur Anwendung der A-Mietpreisspiegel bzw. der Schwacke-Listen für den Geschädigten im Einzelfall eine erhebliche rechtliche Unsicherheit hinsichtlich der Höhe des ersatzfähigen Schadens ergeben kann, die für den Geschädigten nur durch eine Einholung von Vergleichsangeboten unter dem Aspekt einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung vermeidbar ist. Die divergierende Rechtsprechung zur anwendbaren Schätzungsgrundlage begründet aber entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - ebenso wie die zwischen beiden Schätzgrundlagen bestehenden Ergebnisdifferenzen - keine Zweifel an der Eignung der A-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage. Zur Begründung der Vorzugswürdigkeit der A-Mietpreisspiegel kann in Anbetracht der erschöpfenden Darstellung des Diskussionsstandes in der jüngeren Rechtsprechung beispielhaft auf die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.06.2010, 16 U 14/10 und Urteil vom 26.03.2014, 17 U 150/13) sowie das Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.03.2015 (I-1 U 42/14, 1 U 42/14, Rn. 22 ff., zit. nach juris) Bezug genommen werden. Gegen eine Anwendung der Schwacke-Listen als Schätzgrundlage spricht nach Überzeugung des Berufungsgerichts vor allem, dass begründete Zweifel bestehen, ob die den Erhebungen zugrunde gelegten, angeblich langfristig geltenden Preislisten mit Rücksicht auf die Abhängigkeit der am Markt realisierbaren Preise von der konkreten Wettbewerbssituation und eine nicht auszuschließende Manipulationsmöglichkeit überhaupt geeignet sind, tatsächlich realisierte Marktpreise auch nur annähernd zutreffend zu erfassen (vgl. dazu im einzelnen OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 31 ff.). Demgegenüber ist die vom A-Institut angewandte Untersuchungsmethodik, nach der mittels anonymer Telefonabfragen und einer Einholung konkreter Internet-Angebote Mietpreise aufgrund einer möglichst realitätsnahen Anmietsituation ermittelt werden, nach Überzeugung des Gerichts zur Feststellung realer Marktpreise geeignet. Die von der Beklagten gegen die Anwendung der A-Mietpreisspiegel allgemein erhobenen Einwände stellen die Eignung der Untersuchungen des A-Instituts als Schätzgrundlage nicht in Frage. Es sind insbesondere keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte dargelegt, die Zweifel an der Seriosität der Untersuchungen begründen oder auf eine Manipulation der festgestellten Preise hinweisen könnten. Nicht gerechtfertigt ist auch der Einwand der Beklagten, dass die Einbeziehung von Internet-Angeboten in die Preisermittlung zur unzulässigen Berücksichtigung eines 'Sondermarktes' führe. Das Berufungsgericht ist vielmehr davon überzeugt, dass sich die Einbeziehung von Internet-Angeboten gerade als Vorteil der Erhebungsmethode darstellt (vgl. dazu OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 48). Es wäre in Anbetracht der nunmehr schon seit vielen Jahren immer weiter zunehmenden Bedeutung des Handels von Waren und Dienstleistungen über das Internet nicht mehr zeitgemäß, Internet-Angebote bei der Preisermittlung außer Betracht zu lassen; zumal Internet-Angebote die Preisbildung - unabhängig vom Umfang von Internet-Buchungen - auch dadurch beeinflussen, dass Preisrecherchen verbreitet im Internet durchgeführt werden, so dass eine Durchsetzung von Marktpreisen, die zu Ungunsten des Kunden von den Internet-Angeboten abweichen, erschwert wird. Soweit für einen einzelnen Kunden oder Geschädigten im Einzelfall keine Möglichkeit eines Zugangs zum Internet besteht, kann dem bei entsprechendem konkreten Sachvortrag auf Grundlage einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung Rechnung getragen werden."
Anmerkung:
Mit der Bezeichnung "A-Mietpreisspiegel" ist - wohl - der sog. Fraunhofer-Mietpreisspiegel gemeint. Kritiker halten ihn für schädiger- und die Schwacke-Liste dagegen für geschädigtenfreundlicher.
Die Rechtsprechung ist in der Anwendung der beiden Preisspiegel uneinheitlich.
(Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 03.03.2016, 4 U 164/15)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michel Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))