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AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

BSG, 09.03.2016 - B 14 AS 20/15 R: Zur Aufrechnung mit 30% der SGB II-Leistungen ("Hartz IV")

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte in seiner Entscheidung vom 09.03.2016 über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Sozialleistungsträger (Jobcenter Osnabrück) gegenüber laufenden Leistungen nach SGB II ("Hartz IV") teilweise - nämlich in Höhe von 30% - aufgerechnet hatte.

Hintergrund des entschiedenen Falles bildete ein Sachverhalt, bei dem ein Leistungsbezieher (Kläger) aufgrund von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden aus dem Jahr 2007 8.352,03 € zurückzugewähren hatte. Denn der Kläger hatte, wofür er auch strafrechtlich verurteilt worden war, zwischen Januar 2005 und September 2007 zu Unrecht Leistungen erhalten, weil er vorsätzlich den Bezug von Einkommen gegenüber dem Jobcenter verschwiegen hatte.


Symbolbild Geld

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Als die Beklagte die Aufrechnung erklärte, erhob der Kläger hiergegen Klage. Diese blieb erfolglos.

Das BSG wies auf die Bestimmung des § 43 Abs. 2 SGB II hin. Diese lautet:

"(2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf den §§ 42 und 43 des Ersten Buches, § 328 Absatz 3 Satz 2 des Dritten Buches oder § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. Die Höhe der monatlichen Aufrechnung ist auf insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Soweit die Erklärung einer späteren Aufrechnung zu einem höheren monatlichen Aufrechnungsbetrag als 30 Prozent führen würde, erledigen sich die vorherigen Aufrechnungserklärungen."

Die entsprechende Bestimmung sei auch verfassungsgemäß, insbesondere mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sei nicht verletzt.

(Quelle: BSG, Urteil v. 09.03.2016, B 14 AS 20/15 R; Medieninformation 7/16)


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