BGH, 11.03.2016 - V ZR 208/15: Zur Aufgabe eines dingliches Wohnrechts im Falle einer Tötung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich am 11.03.2016 mit einer sehr ungewöhnlichen Fragestellung zu befassen: Muss der Berechtigte eines dinglichen Wohnrechts dieses dann aufgeben, wenn er zuvor den Grundstückseigentümer tötete?
Hintergrund des Rechtsstreit bildete ein Fall, in dem der Beklagte - und spätere Inhaber des dinglichen Wohnrechts - und sein Bruder zunächst gemeinsam Eigentümer eines Hausgrundstücks in Leipzig waren. Im Jahre 1997 übertrug der Beklagte schließlich seinen hälftigen Miteigentumsanteil auf den Bruder, behielt sich aber an der Wohnung im Obergeschoss ein dingliches, d.h im Grundbuch eingetragenes, Wohnrecht vor.
Im Jahre 2012 kam es zwischen den Brüdern zum Streit, in dessen Verlauf der Beklagte seinen Bruder erstach. Hierfür wurde der Beklagte wegen (vorsätzlichen) Totschlags zu knapp 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
(Symbolbild Tatort Totschlag)
Der getötete Bruder wurde von seiner Mutter beerbt. Diese wurde somit auch alleinige Eigentümerin des mit dem dinglichen Wohnrecht belasteten Grundstücks.
Die Mutter verlangte nun vom Beklagten die Zustimmung zur bedingungslosen Löschung des Wohnrechts. Sie berief sich dabei auf die Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs, wonach die Kündigung eines dinglichen Wohnungsrechts möglich ist, wenn der Wohnungsberechtigte den Grundstückseigentümer ermordete.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Der BGH verwies insofern auf die Bestimmung des § 1020 S. 1 BGB. Diese lautet:
"Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. ..."
Aus dieser Verpflichtung zur schonenden Ausübung kann sich im Einzelfall ableiten, dass der Berechtigte sein dingliches Wohnrecht nicht persönlich ausüben darf. Nur Dritte wären dann ausübungsberechtigt. Offenbar war im entschiedenen Fall dem Berechtigten diese Überlassung gestattet (dies wird aus der Pressemitteilung nicht deutlich - Stand:11.03.2016).
Bereits dadurch ließen sich Konflikte zwischen dem straffälligen Wohnungsberechtigten und den Erben des Opfers vermeiden. Ein Anspruch auf Löschung des Wohnrechts sei daher nicht erforderlich.
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler)