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AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BVerfG, 24.03.2016 - 1 BvR 2012/13: Zur Ausstrahlung der Grundrechte auf die Feststellung des Mitver

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich einem Beschluss vom 24.03.2016 mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein zivilgerichtliches Urteil zu befassen.

Hintergrund des entschiedenen Falles bildete eine Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderung einer schwerbehinderten Autofahrerin nach einem Unfall auf einem amtlich ausgewiesenen Behindertenparkplatz einer Stadt. Die betreffende Autofahrerin (Klägerin im Zivilprozess und Beschwerdeführerin) war beim Austeigen aus ihrem Fahrzeug und Umstieg in ihrem Rollstuhl zu Sturz gekommen und hatte sich körperlich verletzt.

Die Klägerin machte geltend, dass der unregelmäßige Bodenbelag (Pflasterung) des Behindertenparkplatzes zu einem Wegrutschen ihres Rollstuhles geführt hatte. Sie warf der Stadt vor, damit ihre Verkehrssicherungspflcht verletzt zu haben.

Vor dem Land- und Oberlandesgericht blieb die Klage erfolglos.

Das Oberlandesgericht (OLG) argumentierte dabei im wesentlichen mit einem anspruchsausschließenden Mitverschulden der Klägerin, da der Klägerin die (etwaige) Gefährlichkeit des Behindertenparkplatzes jedenfalls bekannt gewesen sei. Insoweit heisst es im Beschluss des BVerfG:

"Die Frage einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten im Hinblick auf die Gestaltung der Behindertenparkplätze und deren Kausalität für den Sturz der Beschwerdeführerin könne dahinstehen. Eine Haftung der Beklagten scheide aufgrund eines überwiegenden Mitverschuldens der Beschwerdeführerin an dem Unfall aus (§ 254 Abs. 1 BGB). Grundsätzlich gelte, dass ein erhebliches Mitverschulden denjenigen treffe, der sich einer vermeidbaren Gefahr aussetze, die er kenne. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihres Vortrags um die Gefährlichkeit des Pflasterbelags des Behindertenparkplatzes gewusst habe. Die Beklagte habe vorgetragen, dass die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2009 an einem Aktionstag teilgenommen habe, in dem es auch um die behindertengerechte Gestaltung dieses Parkplatzes gegangen sei." (Rdnr. 4)


Symbolbild Rollstuhlfahrer

(Symbolbild)

Das BVerfG schloss sich dieser Argumentation nicht an, sondern sah darin einen Verfassungsverstoß:

"Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden; eine Schlechterstellung Behinderter ist nur zulässig, wenn dafür zwingende Gründe vorliegen (vgl. BVerfGE 99, 341 <357>). Untersagt sind auf die Behinderung bezogene Ungleichbehandlungen, die für den behinderten Menschen zu einem Nachteil führen. Eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbotene Benachteiligung liegt nicht nur bei Maßnahmen vor, die die Situation von Behinderten wegen der Behinderung verschlechtern. Eine Benachteiligung kann auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten gegeben sein, wenn dieser Ausschluss nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird (vgl. BVerfGE 96, 288 <303>). ... Die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten für den von ihr eingerichteten und als solchen gekennzeichneten Behindertenparkplatz ist daher im Lichte der grundgesetzlichen Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu sehen; ihr Inhalt wird durch diese Grundentscheidung mitgeprägt. Ebenso ist bei der Würdigung der Frage eines Mitverschuldens der Beschwerdeführerin an ihrem Unfall (§ 254 BGB) die Ausstrahlungswirkung zu berücksichtigen." (Rdnr. 11)

Aufgrund dieser Überlegungen sei jedenfalls die Annahme eines zu einem völligen Anspruchsausschluss führenden Mitverschuldens nicht tragbar:

"Nach diesen Grundsätzen ist die zu einem vollständigen Anspruchsausschluss führende Anwendung von § 254 Abs. 1 BGB zu Lasten der Beschwerdeführerin durch die angegriffene Entscheidung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unvereinbar, weil sie die Ausstrahlungswirkung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ins Zivilrecht außer Acht lässt. Dabei kommt es auf die - nach den von der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts gegebene - Kenntnis der Beschwerdeführerin vom Zustand des in Rede stehenden Behindertenparkplatzes nicht entscheidend an. Denn auch wenn die Beschwerdeführerin die Beschaffenheit des konkreten Parkplatzes kannte, so nutzte sie doch einen Parkplatz, der gerade für Menschen mit Behinderung vorgesehen und somit dazu bestimmt war, in Befolgung des Förderungsauftrags des Staates die gleichberechtigte Teilhabe am Alltagsleben zu ermöglichen, und so den Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten zu kompensieren. ... kann ein etwaiges Mitverschulden der Beschwerdeführerin zumindest kein solches Gewicht erreichen, dass ein vollständiger Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs in Betracht kommt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine etwaige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht tatsächlich für den Unfall ursächlich gewesen sein sollte. Auch dazu bedarf es gegebenenfalls der erforderlichen fachgerichtlichen Feststellungen." (Rdnr. 12)

Der Beschluss des BVerfG macht somit deutlich, dass die Ausweisung eines Behindertenparkplatzes eben auch eine gesteigerte Verantwortung für dessen Eignung und Zustand bedeutet. Bei (dauernder) Missachtung dieser Verantwortung greift es zu kurz, die Schadensfolgen auf die behinderte Person über den zivilrechtlichen Mitverschuldenseinwand abzuwälzen.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michel Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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