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AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

BGH, 05.06.2013 - VIII ZR 287/12: Zum Stand des Tritt- und Luftschallschutzes bei Mietwohnung

Der - für Fragen des Wohnraummietrechts zuständige - VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 05.06.2013 mit Fragen des Schallschutzes bei einer Mietwohnung zu befassen. Insbesondere war zu klären, welcher (zeitliche) Maßstab bei der Feststellung anzulegen ist, ob die Mietwohnung bezüglich des Schallschutzes mangelhaft ist oder nicht.

Der Mieter bewohnte seit 1985 eine Wohnung in einem in Mannheim 1952 nach Kriegsbeschädigungen wiederaufgebauten Haus.

Im Jahr 2003 ließ die Vermieterin in der über der Wohnung des Mieter gelegenen Dachgeschosswohnung Estricharbeiten durchführen.

Der Mieter rügte unzureichenden Schallschutz.


Symbolbild Bodenbelag

(Symbolbild)


Im Prozess stellte sich die Frage, ob es auf das Schallschutzniveau von 1952 oder aber von 2003 ankäme.

In Ermangelung besonderer vertraglicher Abreden entschied der BGH den Streit dahingehend, dass es auf den Stand aus der Errichtungszeit des Gebäudes ankäme:

"Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen (...). Da das Gebäude, in dem sich die Wohnung des Klägers befindet, im Jahre 1952 nach vorheriger Kriegsbeschädigung wiederaufgebaut wurde, kommt es hier auf den zu diesem Zeitpunkt geltenden Maßstab an." (Rdnr. 15)

Bei einer erheblichen Änderung der Nutzungsweise - zum Beispiel Ausbau eines bisher nicht zu Wohnzwecken genutzten Dachgeschosses - könne dies zwar auch anders zu beurteilen sein:

"Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Mieter erwarten, dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen genügen, wenn der Vermieter selbst bauliche Veränderungen in einem älteren Gebäude vornimmt, die (im Zusammenhang mit einer damit einhergehenden Nutzungsänderung) zu Lärmimmissionen führen können." (Rdnr. 18)

Der vorliegende Fall liege anders. Insbesondere änderten die ausgeführten Estricharbeiten nichts daran, dass auf den Zeitpunkt der Errichtungszeit des Gebäudes (Wiederaufbau 1952) abzustellen sei:

"Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine Begradigung oder ein Ausgleich des Estrichs, um hierauf einen neuen Fußbodenbelag aufbringen zu können, nach dem Gewicht des Eingriffs in die Gebäudesubstanz nicht als derartig gravierend angesehen werden kann, dass hiermit eine Änderung der maßgeblichen Schallschutzmindestanforderungen einhergeht. Nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind solche Arbeiten in dem über der Wohnung des Klägers gelegenen Wohngeschoss auf insgesamt 155 m² der bearbeiteten Bodenfläche von 176 m² vorgenommen worden. Auf einer Fläche von 21 m² erfolgten eine Entfernung und eine - mit der Einbringung sogenannter L.-Schwalbenschwanz-platten verbundene - Erneuerung des Estrichs.

Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass diese Arbeiten einen im Sinne der Rechtsprechung des Senats mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbaren Eingriff in die Gebäudesubstanz darstellen, der es erfordert, den Tritt- und Luftschallschutz der Geschossdecke insgesamt durch Lärmschutzmaßnahmen den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen anzupassen." (Rdnr. 21 f.)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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