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AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 - 7 A 11108/14.OVG: Zu einer Polizeikontrolle aufgrund der Hautfarbe

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hatte sich in seinem Urteil vom 21.04.2016 mit der Polizeikontrolle einer dunkelhäutigen Familie in einem Zug zu befassen.

Hintergrund des Falles bildete ein Vorfall vom 25.01.2014.

Die Kläger, deutsche Staatsangehörige, fuhren mit ihren beiden - damals fünf und eineinhalb Jahren alten - Kindern in einem Regionalzug zwischen Mainz und Koblenz.

Ausweislich der Pressemitteilung nahm das Geschehen dann folgenden Verlauf:

"Drei Beamte der Bundespolizei stiegen gegen 12.10 Uhr in Bingen in den Zug ein. Gegen 12.20 Uhr sprach einer der Beamten sie an und forderte sie auf, ihre Ausweise vorzuzeigen. Die Kläger kamen der Aufforderung nach und übergaben zwei deutsche Personalausweise. Der Polizeibeamte gab telefonisch die Personalien zum Datenabgleich durch. Nach Rückgabe der Ausweise stiegen die Polizeibeamten an der nächsten Haltestelle aus. Weitere Kontrollen fanden in diesem Zug nicht statt."


Symbolbild Familie

(Symbolbild)

Die Eltern erhoben Klage und machten die Rechtswidrigkeit der Polizeikontrolle geltend.

Die Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu.

Das OVG stützte seine Entscheidung unter anderem auf folgende Überlegungen:

Es könne dahinstehen, ob sich die Kontrolle - in einem inländischen Regionalzug - im vorliegenden Fall überhaupt auf die Bestimmung des § 22 Abs. 1 a BPolG stützen ließe.

Diese Bestimmung lautet:

"(1a) Zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet kann die Bundespolizei in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), soweit auf Grund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, daß diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, sowie in einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4) mit grenzüberschreitendem Verkehr jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, daß mitgeführte Ausweispapiere oder Grenzübertrittspapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen."

Denn jedenfalls sei die Anwendung der Vorschrift auf die Kläger im vorliegenden Fall ermessensfehlerhaft:

"Die Auswahl der Kläger sei jedenfalls ermessensfehlerhaft. Bei Würdigung des gesamten Sachverhalts, insbesondere nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, in der die Polizeibeamten, die die Kläger kontrolliert hätten, als Zeugen vernommen worden seien, habe der zur Entscheidung berufene Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Hautfarbe der Kläger für ihre Kontrolle nicht zumindest ein mitentscheidendes Kriterium gewesen sei." (Pressemitteilung)

Dies gelte auch dann, wenn der Kontrolle ein Motvibündel zugrundeläge:

"Liege der Auswahl der nach § 22 Abs. 1a BPolG befragten Person ein Motivbündel zugrunde und sei dabei die Hautfarbe ein die Entscheidung zur Durchführung der Kontrolle tragendes Kriterium unter mehreren, so sei über die bisherige Rechtsprechung hinausgehend ebenfalls ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG anzunehmen. Eine Kontrolle in Anknüpfung an die Hautfarbe sei unzulässig. Die genaue Motivlage der die Kläger kontrollierenden Bundespolizeibeamten habe sich auch im Rahmen der umfangreichen Beweisaufnahme nicht feststellen lassen. Aufgrund der äußeren Umstände der Kontrolle und der teilweise unklaren Angaben der Zeugen sei der Senat nicht hinreichend davon überzeugt, dass die Hautfarbe der Kläger für ihre Kontrolle nicht doch mitentscheidend gewesen sei." (Pressemitteilung)

(Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.04.2016, 7 A 11108/14.OVG; Pressemitteilung Nr. 14/2016)

(Eingestellt von Rechtsanwalt MIchael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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