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AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

BGH, 04.05.2016, XII ZR 62/15: Wohnortwechsel als Grund zur Kündigung des Fitnessstudio-Vertrages?

Der - u.a. für Fragen des gewerblichen Mietrechts zuständige - XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) lehnte mit Urteil vom 04.05.2016 ein grundsätzliches Kündigungsrecht eines Fitness-Studiovertrages für den Fall des berufsbedingten Wohnortwechsels ab.

Der BGH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass ein Dauerschuldverhältnis zwar von beiden Vertragsparteien aus wichtigem Grunde vorzeitig gekündigt werden könne. Allerdings liege ein wichtiger Grund nur dann vor, wenn dem kündigenden Teil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

Insoweit heisst es in § 626 BGB:

"(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) ..."


Symbolbild Fitnessstudio

(Symbolbild Fitnessstudio)


Hierbei ist zu Lasten des Fitness-Kunden zu berücksichtigen, dass dieser grundsätzlich das Risiko trage, die Leistung des Fitness-Studios aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Umstände nicht mehr nutzen zu können. Nur wenn er die Umstände zum Beispiel nicht beeinflussen könne, wie etwa im Falle einer die Nutzung ausschließenden Erkrankung, könne ein wichtiger Grund vorliegen. Auch das Vorliegen einer Schwangerschaft könne einen wichtigen Grund darstellen.

Ein Wohnortwechsel sei dagegen grundsätzlicher kein wichtiger Grund, zumal er regelmäßig beeinflussbar sei. Umstände, nach denen dies im vorliegenden Fall ausnahmsweise anders zu sehen wäre, seien nicht vorhanden.

(Quelle: BGH, Urteil v. 04.05.2016, XII ZR 62/15; Pressemitteilung Nr. 79/2016)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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