BAG, 10.05.2016 - 9 AZR 145/15: Zur Schriftform beim Verlangen nach Elternzeit - Fax genügt nicht
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 10.05.2016 mit der Frage der Schriftform beim Verlangen nach Elternzeit zu befassen.
Hintergrund der Entscheidung bildete die Bestimmung des § 16 Abs. 1 BEEG:
"(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie
1. für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
2. ...
vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. ..."
Das Gesetz schreibt für das Verlangen nach Elternzeit somit die Schriftform ("schriftlich") vor. Diese richtet sich, wie das BAG aussprach, nach § 126 BGB:
"(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) ..."
(Symbolbild)
Im entschiedenen Fall hatte eine Rechtsanwaltsfachangestellte gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch einen Rechtsanwalt geklagt. Im Kündigungsschutzprozess machte sie geltend, dass die Kündigung gegen das Kündigungsverbot gemäß § 18 Abs. 1 BEEG verstieße. Diese Bestimmung lautet:
"(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt
1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
2 ....
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. ..."
Allerdings hatte die Klägerin ihr Elternzeitverlangen nach der Geburt ihrer Tochter am 10.06.2013 per Telefax mitgeteilt. Ein Telefax wahrt aber nicht die Schriftform des § 126 BGB.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil v. 08.01.2015, 9 Sa 1079/14) hatten der Kündigungsschutzklage gleichwohl stattgegeben. Beim BAG hatte die Klägerin dagegen keinen Erfolg. Die Schriftform sei nicht gewahrt. Umstände, wonach die Berufung des Beklagten auf die fehlende Schriftform ausnahmsweise treuwidrig sei (§ 242 BGB), seien nicht ersichtlich.
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))