BGH, 12.05.2016 - I ZR 5/15: Unüblich hohe Maklerprovision bindet Vorkaufsberechtigten nicht
Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 12.05.2016 entschied, bindet eine unüblich hohe Maklerprovision den Vorkaufsberechtigten nicht.
Im entschiedenen Fall ergab sich das Vorkaufsrecht aus § 2035 Abs. 1 BGB (Vorkaufsrecht des Miterben).
(Symbolbild)
Wie der BGH ausführte, gehören Bestimmungen in Kaufverträgen über die Verteilung/Tragung der Maklerkosten, die sich nicht im üblichen Rahmen halten, wesensgemäß nicht zum Kaufvertrag und wirken daher nicht zu Lasten des Vorkaufsberechtigten. Dies ergäbe sich entsprechend des Rechtsgedankens des § 465 BGB.
§ 465 BGB lautet:
"Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam."
Im entschiedenen Fall hatte das Landgericht (LG) in Berlin eine Maklerprovision von 6% zuzüglich Umsatzsteuer als üblich zugrunde gelegt. Dagegen enthielt der Kaufvertrag eine Provisionshöhe von 9,62% (ohne Umsatzsteuer).
Eine Herabsatzung der (überhöhten) Provision auf die übliche Höhe scheide aus.
Die Ausnahmevorschrift des § 655 BGB sei nicht entsprechend anwendbar. Ferner seien auch die Grundsätze über die Folgen eines Verstoßes gegen preisrechtliche Verbotsgesetze nicht heranzuziehen.
(Quelle: BGH, Urteil v. 12.05.2016, I ZR 5/15)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))