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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 18.05.2016 - 10 AZR 233/15: Pfändbarkeit einer Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA

Mit Urteil vom 18.05.2016 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) Gelegenheit, sich zu der Frage zu äußern, inwieweit Sonderzahlungen nach § 20 TVöD/VKA (teilweisen) Pfändungsschutz im Sinne des § 850a Nr. 4 ZPO genießen.

Nach § 20 TVöD/VKA erhalten Beschäftigte im öffentlichen Dienst eine sog. "Jahressonderzahlung".

Fraglich war nun, ob eine derartige Sonderzahlung der Regelung des § 850a Nr. 4 ZPO unterfällt:

" Unpfändbar sind

...

4. Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro;

..."

Das BAG verneinte dies. Eine Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD sei keine "Weihnachtsvergütung" im Sinne des § 850a Nr. 4 ZPO. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass diese Jahressonderzahlung typischerweise weihnachtsnah, nämlich mit der Novemberzahlung, gewährt würde. Denn diese Sonderzahlung sei eine Gegenleistung für die gewährte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Anders als eine Weihnachstvergütung sei sie nicht nach ihrem Zweck darauf gerichtet, erhöhte Aufwendungen des Arbeitsnehmers in der Weihnachtszeit auszugleichen:


Symbolbild Geld

(Symbolbild)


"Die regelmäßige Fälligkeit der Jahressonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat November nach § 20 Abs. 5 Satz 1 TVöD/VKA könnte allerdings für eine anlassbezogene Zuwendung zu Weihnachten sprechen, weil die Zahlung in eine Zeitspanne fällt, in der üblicherweise Weihnachtsaufwendungen getätigt werden (...). Gegen eine solche Annahme spricht allerdings, dass nach § 20 Abs. 5 Satz 2 TVöD/VKA ein Teil der Leistung - ohne dass dessen Höhe benannt wäre - zu einem früheren, nicht mehr in der Nähe zu Weihnachten liegenden Zeitpunkt gezahlt werden kann." (Rdnr. 18)

"Bei der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA handelt es sich nicht um eine solche Gratifikation, sondern sie hat Vergütungscharakter und stellt eine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung dar (...). Nach § 20 Abs. 4 TVöD/VKA vermindert sich die Jahressonderzahlung um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem kein Anspruch auf Entgelt, Entgelt im Krankheitsfall oder Fortzahlung des Entgelts während des Urlaubs besteht. Ist ein Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Entgelt ganzjährig erkrankt, erhält er, sofern nicht die Ausnahmen des § 20 Abs. 4 Satz 2 TVöD/VKA greifen, keine Jahressonderzahlung." (Rdnr. 19)

Für eine Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD besteht damit nicht der besondere Pfändungsschutz des § 850a Nr. 4 ZPO.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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