BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 135/16: Zur Anrechnung von Sonderzahlungen auf den Mindestlohn
Mit Urteil vom 25.05.2016 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) darüber zu befinden, welche Zahlungen eines Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer auf den allgemeinen Mindeslohn angerechnet werden können.
Die (Revisions-)Entscheidung betrifft grundsätzliche Fragen zu dem seit 01.01.2015 durch das MiLoG (Mindestlohngesetz) eingeführten allgemeinen Mindestlohn in Deutschland und folgte mit relativ kurzem Abstand auf die vorausgegangene (Berufungs-)Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.01.2016, 19 Sa 1851/15.
Die vollständige Entscheidungsbegründung liegt noch nicht vor (Stand: 25.05.2016).
Aus der Pressemitteilung ergibt sich folgender Sachverhalt:
"Das Arbeitsverhältnis der in Vollzeit beschäftigten Klägerin bestimmt sich nach einem schriftlichen Arbeitsvertrag, der neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorsieht. Im Dezember 2014 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen. Seit Januar 2015 zahlt die Beklagte der Klägerin allmonatlich neben dem Bruttogehalt iHv. 1.391,36 Euro je 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgelds, in der Summe 1.507,30 Euro brutto."
(Symbolbild)
Die Klägerin vertrat unter anderem die Auffassung, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht auf die Erfüllung des Mindestohnanspruchs angerechnet werden können.
Die Klägerin hatte damit beim BAG keinen Erfolg.
Das BAG führte aus, dass im Hinblick auf den Mindestlohn
"auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen" (Pressemitteilung)
Erfüllungswirkung zukomme.
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))