BGH-Vorankündigung, 30.05.2016 - VIII ZR 296/15: Zur Frage der Verwirkung einer fristlosen Kündigung
Der Bundesgerichtshof (BGH) wies am 30.05.2016 darauf hin, dass er in einer Verhandlung am 13.07.2016 darüber zu befinden habe, welchen Einfluss es auf die Wirksamkeit einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges habe, wenn der Vermieter diese - nach einem gewissen Zeitablauf - (nur) auf ältere Mietrückstände stützt.
Im zu entscheidenen Fall hatte die Klägerin, eine Kirchengemeinde, der Mieterin (Beklagte) seit 2006 eine 3-Zimmer-Wohnung vermietet. Die Mieten für Februar und April 2013 wurden nicht gezahlt.
Die Vermieterin mahnte mit Schreiben vom 14.08.2013 diese Mieten erfolglos an und kündigte schließlich mit Schreiben vom 15.11.2013 das Mietverhältnis fristlos.
An sich würde § 543 Abs. 2 Nr. 3 b BGB die Kündigung ermöglichen. Denn nach dieser Bestimmung ist ein Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter
"in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht."
(Symbolbild)
Das Landgericht wies die Räumungsklage allerdings unter Hinweis auf § 314 Abs. 3 BGB ab. Diese Bestimmung lautet:
"(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat."
Der BGH wird zu klären haben, ob § 314 Abs. 3 BGB die Entscheidung des Landgerichts trägt.
(Quelle: BGH, VIII ZR 296/15; Pressemitteilung Nr. 93/2016)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))