BGH-Vorankündigung, 03.06.2016 - VIII ZR 49/15: Anforderungen an eine Fristsetzung zur Nachbesserung
Wie der Bundesgerichtshof am 03.06.2016 in einer Vorankündigung mitteilte, wird er in seinem Verhandlungstermin am 13.07.2016 darüber zu befinden haben, welche Anforderungen an eine Fristsetzung zur Nachbesserung im Sinne der §§ 323 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1 BGB zu stellen sind.
Hintergrund des Rechtsstreits bildet ein Kaufvertrag über eine Einbauküche zum Gesamtpreis von 82.913,24 € brutto.
Nach Lieferung und Montage (Mitte Januar 2009) derselben beanstandeten die Käuferin und ihr Ehemann mehrmals Mängel. Schließlich ließ die Käuferin mit Anwaltsschreiben den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.
In einem selbstständigen Beweisverfahren wurden erhebliche Mängel an der Einbauküche festgestellt.
(Symbolbild)
Die auf Rückabwicklung und des Vertrages sowie Schadensersatz gerichtete Klage der Käuferin blieb allerdings in den Vorinstanzen erfoglos. Das Berufungsgericht stellte maßgeblich darauf ab, dass es bereits an der erforderlichen Nachbesserungsaufforderung mit Fristsetzung fehle.
Der BGH wird sich daher damit zu befassen haben, welche Anforderungen an eine solche Nachbesserungsaufforderung mit Fristsetzung zu stellen sein werden.
(Quelle:BGH, VIII ZR 49/15; Pressemitteilung Nr. 96/2016)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))