BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 467/14: Die "Sicherung der Kontinuität der Betriebsratstätigkeit"
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 08.06.2016 kann zwar die "Sicherung der Kontinuität der Betriebsratstätigkeit" ein Grund dafür sein, dass Arbeitsverhältnis mit einem Mitglied des Betriebsrats nur befristet zu verlängern. Doch muss die Befristungsdauer in diesem Fall sich regelmäßig auf die volle, noch verbleibende Amtszeit des Betriebsrats erstrecken.
Im entschiedenen Fall ging es um das bereits mehrfach befristet verlängerte Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters im Bereich des Personalmanagements. Die letzte Befristung lief bis zum 31.07.2011.
Dieser Mitarbeiter wurde schließlich am 26.07.2011 in den Betriebsrat gewählt.
Er klagte im Wege einer Befristungskontrollklage (Entfristungsklage) gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses.
(Symbolbild)
Im Wege eines Prozessvergleichs, der allerdings nach Auffassung des BAG nicht (bereits) den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG entsprach, einigten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeberin darauf, das Arbeitsverhältnis zur Wahrung der Kontinuität der Betriebsratstätigkeit befristet bis zum 31.12.2012 fortzusetzen:
"Zur Beendigung des Rechtsstreits über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einigen sich die Parteien dahingehend, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis nicht infolge der letzten Befristung am 31.07.2011 geendet hat, sondern bis zum 31.12.2012 befristet fortbesteht.
Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass diese weitere einmalige Befristung bis zum 31.12.2012 der Etablierung und Sicherung der Kontinuität der Betriebsratstätigkeit bis zur Verfestigung der betriebsratsinternen Prozesse dient. Das Arbeitsverhältnis endet am 31.12.2012, ohne dass es hierfür einer weiteren Erklärung bedarf.“ (Rdnr. 5)
Auch gegen diese Befristung erhob der Arbeitnehmer wiederum Befristungskontrollklage (Entfristungsklage).
Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen die Klage ab.
Vor dem BAG hatte der Kläger dagegen Erfolg. Die Befristung sei unwirksam.
Zwar stelle die "Sicherung der Kontinuität der Betriebsratstätigkeit" - grundsätzlich - einen tauglichen Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG dar:
"Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG enthält in Nr. 1 bis Nr. 8 eine Aufzählung möglicher Sachgründe für die Befristung. Diesen Sachgründen lässt sich der Tatbestand der Wahrung der personellen Kontinuität der Betriebsratstätigkeit zwar nicht zuordnen. Die Aufzählung von Sachgründen in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG ist jedoch nicht abschließend, wie sich aus dem Wort 'insbesondere' ergibt. Dadurch sollen weder andere von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des TzBfG anerkannte noch weitere Sachgründe für die Befristung ausgeschlossen werden (BT-Drs. 14/4374 S. 18). Die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG und der inkorporierten EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung gebieten entgegen der Auffassung des Klägers keine andere Beurteilung. ..." (Rdnr. 14)
"Vor dem Inkrafttreten des TzBfG war die personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit als Sachgrund für die Befristung von Arbeitsverträgen anerkannt. Mit Urteil vom 23. Januar 2002 (- 7 AZR 611/00 - BAGE 100, 204) hat der Senat entschieden, dass das anderenfalls aufgrund befristeten Arbeitsvertrags auslaufende Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds befristet verlängert werden kann, wenn der befristete Vertrag zur Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit geeignet und erforderlich ist. ..." (Rdnr. 17)
"Hiervon ausgehend entspricht es nicht nur den Wertungsmaßstäben der vor Inkrafttreten des TzBfG entwickelten Rechtsprechung zur Sachgrundbefristung, sondern auch den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungsmaßstäben, das Interesse des Arbeitgebers an der personellen Kontinuität des Betriebsrats grundsätzlich als sonstigen, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG nicht ausdrücklich genannten Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags eines Betriebsratsmitglieds anzuerkennen. ..." (Rdnr. 18)
Allerdings verlangt das BAG, dass die Befristungsdauer grundsätzlich die noch verbleibende Amtszeit des Betriebsrats abdeckt:
"... Stützt der Arbeitgeber die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Betriebsratsmitglied auf die Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsrats, stellt die vereinbarte Vertragsdauer diesen Sachgrund dann nicht in Frage, wenn der befristete Arbeitsvertrag für die noch verbleibende Dauer der Amtszeit des Betriebsrats vereinbart wird. Ist die Vertragsdauer kürzer bemessen, stellt das den Sachgrund in Frage, weil die Befristung erneut zur personellen Diskontinuität des Betriebsrats führt. In diesem Fall bedarf es daher der Darlegung besonderer Umstände, weshalb die Befristung gleichwohl zur Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsrats geeignet und erforderlich sein soll (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 17)." (Rdnr. 19)
Im vorliegenden Fall endete indes die Befristungsdauer vor der Amtszeit des Betriebsrats. Besondere Umstände, wonach gleichwohl die personelle Kontinutität des Betriebsrats gewahrt wäre, lagen nicht vor bzw. waren nicht dargelegt.
Daher war die Befristungsklage des Klägers erfolgreich.
(Quelle: BAG, Urteil v. 08.06.2016, 7 AZR 467/14)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))