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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 259/14: Befristungskette im Hochschulbereich - Rechtsmissbrauch?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in seinem Urteil vom 08.06.2016 mit einer Fragestellung aus dem Befristungsrecht im Hochschulbereich zu befassen.

Hintergrund der Entscheidung bildete die Befristungskontrollklage (Entfristungsklage) einer Arbeitnehmerin einer Universität:

Die wesentlichen Eckdaten des Klageverfahrens lauten:

"Die Klägerin war vom 1. September 1989 bis zum 31. Oktober 2011 durchgehend an der Universität Leipzig beschäftigt, zunächst bis Februar 1996 auf der Grundlage von vier befristeten Arbeitsverträgen, die auch dem Abschluss der Promotion und dem Erwerb der Habilitation dienten. Anschließend war die Klägerin in dem Zeitraum vom 1. März 1996 bis zum 24. April 2007 als wissenschaftliche Assistentin im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Zeit tätig. Danach schlossen sich für die Zeit vom 25. April 2007 bis zum 31. Oktober 2011 zwei auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung gestützte befristete Arbeitsverträge an." (Pressemitteilung)

Die Klägerin hatte mit ihrer Klage die letzte, zum 31.10.2011 auslaufende Befristung angegriffen. Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) entschieden unterschiedlich.


Symbolbild Wissenschaftlerin

(Symbolbild)

Das BAG konnte den Fall noch nicht endgültig entschieden und musste zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das LAG zurückverweisen.

In diesem Zusammenhang wies das BAG darauf hin, dass es auch im Hochschulbereich bei hintereinandergeschalteten, auf den Gesichtspunkt der Drittelmittelfinanzierung gestützten Befristungen (Kettenbefristungen) trotz Vorliegens eines Sachgrundes aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles zu einer Unwirksamkeit einer Befristung wegen institutionellen Rechtsmissbrauchs kommen kann. Dies könnte namentlich bei einer besonders langen Beschäftigungsdauer und/oder einer außergewöhnlichen hohen Anzahl von aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitgeber der Fall sein.

Im entschiedenen Fall läge allerdings kein Rechtsmissbrauch vor, da ein erheblicher Zeitraum der befristeten Beschäftigung der wissenschaftlichen Qualifizierung der Klägerin diente.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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