top of page
AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 14.06.2016 - 9 AZR 8/15: Aufnahme der Prozessbeschäftigung in ein Arbeitszeugnis?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einer Entscheidung vom 14.06.2016 mit dem Verlangen eines Arbeitsnehmers zu befassen, als Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie der Ausstellung des Arbeitszeugnisses ein solches in das Zeugnis aufzunehmen, welches - nach einem zweitinstanzlich verlorenem Kündigungsschutzprozess - auch ein nachfolgendes Prozessbeschäftigungsverhältnis mit einschloss.

Im entschiedenen Fall war der Kläger bei der Beklagten seit 01.12.1994 als Flugbegleiter beschäftigt. Mit Schreiben vom 16.11.2011, dem Kläger zugegangen am 17.11.2011, erklärte die Beklagte die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger ging gegen diese Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vor.

Erstinstanzlich obsiegte er vor dem Arbeitsgericht (ArbG). In der Folge wurde er von der Beklagten zur Vermeidung der Vollstreckung einer erstinstanzlich titulierten Weiterbeschäftigungsverpflichtung vom 21.06.2012 bis 23.01.2012 in einem Prozessbeschäftigungsverhältnis weiterbeschäftigt. Vom 18.11.2011 bis 20.06.2012 wurde der Kläger nicht beschäftigt.


Symbolbild Flughafen

(Symbolbild)

In der zweiten Instanz wies das Landesarbeitsgericht (LAG) die Kündigungsschutzklage des Klägers ab. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG wurde durch Beschluss vom 20.06.2013 zurückgewiesen.

Die Parteien stritten in der Folge um den Inhalt des Arbeitszeugnisses. Die Beklagte hatte als Beendigungs- und Ausstellungsdatum den 17.11.2011 angegeben. Insbesondere hiess es im Zeugnis:

"Herr S, geboren am 1971, war vom 1. Dezember 1994 bis zum 17. November 2011 in unserem Unternehmen als Flugbegleiter und Purser tätig." (Rdnr. 3)

"Das Arbeitsverhältnis endet am 17. November 2011." (Rdnr. 4)

Der Kläger begehrte verschiedene, später liegende Daten. Über andere Punkte schlossen die Parteien einen Teilvergleich.

Der Kläger beantragte in seiner Zeugnisberichtigungsklage zuletzt sinngemäß:

"die Beklagte zu verurteilen, im Zeugnis das Beendigungsdatum im ersten und im vorletzten Absatz und das Ausstellungsdatum vom 17. November 2011 in 30. Juni 2013, hilfsweise in 28. Juni 2013, äußerst hilfsweise in 23. Januar 2013 abzuändern." (Rdnr. 8)

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Das BAG verwies auf den Grundsatz der Zeugniswahrheit:

"Das Zeugnis muss in erster Linie wahr sein. Als Bewerbungsunterlage des Arbeitnehmers und Entscheidungsgrundlage für die Personalauswahl künftiger Arbeitgeber muss das Zeugnis inhaltlich wahr und zugleich von verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein. Es darf dessen weiteres Fortkommen nicht unnötig erschweren (BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - Rn. 17, BAGE 97, 57). Die Wahrheitspflicht umfasst alle Fragen des Zeugnisrechts und damit den gesamten Inhalt eines Zeugnisses. Zwar soll ein Zeugnis das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig erschweren. Es kann aber nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein (BAG 9. September 1992 - 5 AZR 509/91 - zu III der Gründe)." (Rdnr. 16)

"Der Kläger hat schon keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm im vorletzten Absatz des Zeugnisses bescheinigt, das Arbeitsverhältnis habe am 30. Juni 2013, am 28. Juni 2013 oder am 23. Januar 2013 geendet. Damit verstieße sie gegen ihre Wahrheitspflicht, denn mit der die Kündigungsschutzklage abweisenden, rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 21. Januar 2013 steht fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Zugang der außerordentlichen Kündigung beim Kläger am 17. November 2011 endete. Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich dies nicht durch die Prozessbeschäftigung des Klägers in der Zeit vom 21. Juni 2012 bis zum 23. Januar 2013." (Rdnr. 17)

Ausdrücklich weist das BAG darauf hin, dass das Prozessbeschäftigungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis begründet oder fortgesetzt habe. Im Übrigen bestand auch in Sachen der reinen Beschäftigung ein Unterbrechungszeitraum vom 18.11.2011 bis 20.06.2012.

Das klägerische Begehren konnte daher keinen Erfolg haben.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


Lontakt zum Kanzleisekretariat
Wir sind für Sie da!

Telefon:

0561 / 540 860-30

Fax:

0561 / 540 860-32

Email:

kanzlei [at] mayer-kuegler.de

Formular:

Kontaktformular

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
bottom of page