BGH, 15.06.2016 - VIII ZR 134/15: Gewährleistung beim Autokauf - Zum Fehlen einer Herstellergarantie
Der - u.a. für Fragen des Kaufrechts zuständige - VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte sich in einem Urteil vom 15.06.2016 mit der Frage zu befassen, ob das Fehlen einer (vom Verkäufer angegebenen) noch laufenden Herstellergarantie beim Autokauf einen Sachmangel darstellen kann.
Im entschiedenen Fall hatte der Beklagte, ein Kraftfahrzeughändler, auf einer Internetplattform einen Gebrauchtwagen zum Verkauf angeboten und mit einer noch laufenden Hertellergarantie beworben.
Nach dem Kauf musste der Kläger feststellen, dass der Hersteller schließlich die Erbringung von Garantieleistungen unter Hinweis auf Manipulationen des Kilometerstandes verweigerte. Der Käufer trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück und verlangte dessen Rückabwicklung.
(Symbolbild)
Die Klage hatte erst- und zweitinstanzlich keinen Erfolg. Die Instanzgerichte vertraten die Auffassung, dass es sich bei einer Herstellergarantie nicht um ein Beschaffenheitsmerkmal des Kraftfahrzeugs, sondern lediglich um eine rechtliche Beziehung außerhalb der Kaufsache handeln würde.
Anders der BGH: Unter Hinweis darauf, dass der Beschaffenheitsbegriff seit der im Jahre 2001 erfolgten Schuldrechtsmodernisierung ohnehin weiter zu verstehen sei, sprach der BGH aus, dass das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach allen Tatbestandsvarianten des § 434 Abs. 1 BGB sei.
Der BGH hob daher die Ausgangsentscheidung auf und verwies den Rechtsstreits zur weiteren Aufklärung zurück.
(Quelle: BGH, Urteil v. 15.06.2016, VIII ZR 134/15; Pressemitteilung Nr. 105/2016)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))