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AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

BSG, 23.06.2016 - B 14 AS 30/15 R: Zur Vereinbarung von Bewerbungsbemühungen mit Leistungsbeziehern

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich in einem Urteil vom 23.06.2016 mit der Frage zu befassen, unter welche Voraussetzungen ein Jobcenter - im entschiedenen Fall ging es um das Jobcenter Kassel - in Eingliederungsvereinbarungen nach § 15 Abs. 1 SGB II wirksam Bewerbungsbemühungen mit dem Leistungsbezieher vereinbaren darf.

Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 SGB II lautet wie folgt:

"Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,

1. welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,

2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind,

3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben.

Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen."

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Im entschiedenen Fall sah die Eingliederungsvereinbarung vor, dass der Leistungsbezieher mindestens zehn Bewerbungsbemühungen pro Monat zu unternehmen und diese an einem Stichtag dem Jobcenter nachzuweisen habe. Im Gegenzug bot das Jobcenter Unterstützungsleistungen zur Beschäftigungsaufnahme an; eine Regelung zur Erstattung von Bewerbungskosten des Klägers durch das Jobcenter enthielten die Eingliederungsvereinbarungen nicht.

Nachdem der Leistungsbezieher nach Auffassung des Jobcenters seine Verpflichtung zu den monatlichen Eigenbemühungen nicht erfüllt hatte, kam es zu Sanktionen gegen den Leistungsbezieher.

Zu Unrecht wie das BSG ausführte:

Die Eingliederungsvereinbarungen seien im vorliegenden Fall rechtswidirg. Insofern heisst es in der Medieninformation des BSG:

"Die Sanktionsentscheidungen sind schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger durch die Eingliederungsvereinbarungen nicht zu Bewerbungsbemühungen verpflichtet war. Die Eingliederungsvereinbarungen sind als öffentlich-rechtliche Verträge jedenfalls deshalb insgesamt nichtig, weil sich das Jobcenter vom Kläger unzulässige Gegenleistungen versprechen lassen hat. Denn die sanktionsbewehrten Verpflichtungen des Klägers zu den in den Vereinbarungen bestimmten Bewerbungsbemühungen sind unangemessen im Verhältnis zu den vom Jobcenter übernommenen Leistungsverpflichtungen zur Eingliederung in Arbeit. Diese sehen keine individuellen, konkreten und verbindlichen Unterstützungsleistungen für die Bewerbungsbemühungen des Klägers vor; insbesondere zur Übernahme von Bewerbungskosten enthalten die Eingliederungsvereinbarungen keine Regelungen. Dass gesetzliche Vorschriften die Erstattung von Bewerbungskosten ermöglichen, führt nicht dazu, dass die Eingliederungsvereinbarungen ein ausgewogenes Verhältnis der wechselseitigen Verpflichtungen von Kläger und Jobcenter aufweisen. Damit fehlte es jeweils an Verpflichtungen des Klägers zu Bewerbungsbemühungen und so bereits an den Grundlagen für die angefochtenen Sanktionsentscheidungen."

(Quelle: BSG, Urteil v. 23.06.2016, B 14 AS 30/15 R; Medieninformation Nr. 12/16)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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