BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 24.14: Zum Verlust der Dienstbezüge eines beamteten Lehrers bei Fernbleiben
Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 23.06.2016 büßt ein beamteter Lehrer, der wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst seine Bezüge verliert, diese auch während der Ferien ein.
Im entschiedenen Fall war der Kläger als beamteter Lehrer an einer Gesamtschule in Nordrhein-Westfalen tätig. Er hielt sich für dienstunfähig und reichte mehrere Atteste ein. Eine amtsärztliche Untersuchung ergab dagegen seine Dienstfähigkeit. Trotz ausdrücklicher Aufforderung seines Dienstherrns zum Dienstantritt blieb er (zunächst) weiter dem Dienst fern. Erst nachdem ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht erfolglos blieb, erklärte der Lehrer - während die Sommerferien bereits liefen -, dass er bereit sei, im Anschluss an die Sommerferien seinen Dienst wieder aufzunehmen.
(Symbolbild)
Im Verfahren vor dem BVerwG ging es um die Frage, ob der Lehrer im vorliegenden Fall seine Dienstbezüge auch während der Ferien einbüßen würde.
Dies wurde vom BverwG bejaht. Insofern heisst es in der Pressemitteilung:
"War - wie hier - zwischen dem Dienstherrn und dem Lehrer über längere Zeit streitig, ob Letzterer dienstunfähig ist, so trifft den Lehrer eine aus dem beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis folgende Obliegenheit, seinem Dienstherrn anzuzeigen, dass und ab wann er seine bisherige Verweigerungshaltung aufgibt. ... Unterlässt der Lehrer diese Anzeige, erstreckt sich die Bezügeverlustfeststellung - im Anschluss an die Zeiten mit Unterrichtsverpflichtung - auch auf den nachfolgenden, in die Schulferien fallenden Zeitraum bis zu dem Tag, an dem der Lehrer erklärt, dass er zur Wiederaufnahme des Dienstes bereit sei."
(Quelle: BVerwG, Urteil v. 23.06.2016, 2 C 24.14; Pressemitteilung Nr. 58/2016)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))