BGH-Vorankündigung, 01.07.2016 - VIII ZR 211/15: Folgen der Verweigerung der Abnahme eines Neuwagens
Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Vorankündigung vom 01.07.2016 mitteilte, wird sich das höchste deutsche Zivilgericht am 26.10.2016 mit der Frage beschäftigen, ob der Käufer eines Neuwagens die Abnahme des Fahrzeugs mit Rücksicht auf einen Lackschaden ("kleine Delle") verweigern darf.
Im zu entscheidenden Fall betreibt die Klägerin einen Handel mit Kraftfahrzeugen. Der Beklagte bestellte bei ihr einen Neuwagen. Bei der Auslieferung des Fahrzeugs wurde ein Lackschaden an der Fahrertür entdeckt. Der Beklagte weigerte sich, den gelieferten Wagen abzunehmen.
Laut einem Kostenvoranschlag, eingeholt vom Beklagten, bewegten sich die Lackierkosten zur Behebung des Schadens im Bereich von € 528,00.
Die Klägerin wollte € 300,00 zugestehen.
(Symbolbild)
Nachdem sich die Parteien nicht einigten, wurde das Fahrzeug von der Klägerin wieder abgeholt, repariert und erneut ausgeliefert. Daraufhin zahlte der Beklagte den vollen Kaufpreis.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage unter anderem den Ersatz von Transportkosten für die Rückholung und Wiederauslieferung des Fahrzeugs, "Standgeld" für 69 Tage sowie Verzugszinsen auf den Kaufpreis.
(Quelle: BGH, Vorankündigung v. 01.07.2016, VIII ZR 211/15; Pressemitteilung Nr. 110/16)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))