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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

Verzugspauschale: Zur Geltung der Mahnkostenpauschale (€ 40,00) ab 01.07.2016 auch für Alt-Fälle

Mit Wirkung zum 29.07.2014 wurde in § 288 BGB durch Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22.07.2014 unter anderem folgender, neuer Abs. 5 eingefügt:

"(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist."


Symbolbild Geld

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Gemäß der Übergangsbestimmung des Art. 229 § 34 EGBGB galt der neue Abs. 5 allerdings zunächst nur für Schuldverhältnisse, die nach dem 28.07.2014 entstanden waren:

"Die §§ 271a, 286, 288, 308 und 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 29. Juli 2014 geltenden Fassung sind nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem 28. Juli 2014 entstanden ist. Abweichend von Satz 1 sind die dort genannten Vorschriften auch auf ein vorher entstandenes Dauerschuldverhältnis anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird."

Seit 01.07.2016 findet § 288 Abs. 5 BGB dagegen auch auf ältere Schuldverhältnisse Anwendung.

(Quelle: BGBl. I 2014 Nr. 35 S. 1218 f.)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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