BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 352/15:Zu den Folgen verdeckter Arbeitnehmerüberlassung für den Arbeitnehmer
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Urteil vom 12.07.2016, dass eine sog. verdeckte Arbeitnehmerüberlassung nach geltenden, gesetzlichen Regelungen nicht zu einem Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher führe.
Im entschiedenen Fall hatte eine technische Zeichnerin geklagt. Sie war im Hause der Beklagten, einem Automobilunternehmen, von 2004 bis 2013 tätig. Grundlage ihrer Tätigkeit bildeten Vereinbarungen zwischen der Vertragsarbeitgeberin und dem Automobilunternehmen. Diese Vereinbarungen wurden als Werkverträge (und nicht als Arbeitnehmerüberlassung) benannt.
Die Vertragsarbeitgeberin verfügte über die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG.
(Symbolbild)
Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Vertragsarbeitgeberin und das Automobilunternehmen die Werkverträge nur zum Schein abgeschlossen hätten, um die Arbeitnehmerüberlassung zu verdecken (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung). Daher sei ein Arbeitverhältnis zwischen ihr und dem Automobilunternehmen zustande gekommen.
Das BAG teilte die Rechtsauffassung der Klägerin nicht.
Soweit das Gesetz in § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG:
"(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen."
ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher fingiere, gelte dies nur für den Fall der fehlender Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Die Vorschrift sei nicht analog auf den Fall der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung anwendbar.
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))