BGH, 13.07.2016 - VIII ZR 49/15: Kaufrecht - Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einem Urteil vom 13.07.2016 mit den Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht zu befassen.
Rechtlichen Hintergrund bildeten die Bestimmungen der § 323 Abs. 1 und § 281 Abs. 1 S. 1 BGB:
§ 323 Abs. 1 BGB lautet:
"(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten."
§ 218 Abs. 1 S. 1 BGB lautet:
"(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat."
Beide Bestimmungen erfordern also die Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung.
Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin bei der Beklagten, einer Betreiberin eines Küchenstudios, eine Einbauküche im Gesamtpreis von € 82.913,24 brutto gekauft. Mitte Januar 2009 wurde die Einbauküche bei der Klägerin eingebaut. Am 29.01.2009 oder 02.02.2009 beanstandete der Ehemann der Klägerin in einem Gespräch mit dem Inhaber der Beklagten mehrere Sachmängel der Einbauküche. Die Klägerin behauptet, der Ehemann habe dabei die "unverzügliche" Beseitigung der Mängel verlangt.
(Symbolbild)
Der weitere Verlauf der vorgerichtlichen Auseinandersetzung verlief wie folgt:
"Mit einer E-Mail vom 16. Februar 2009 äußerte die Klägerin die Bitte um schnelle Behebung von näher bezeichneten Mängeln, die sich zusätzlich bemerkbar gemacht hätten. Mit Schreiben vom 11. März 2009 listete die Klägerin alle ihr bekannten Mängel auf und verlangte, diese bis zum 27. März 2009 zu beheben. Nach Behauptung der Klägerin habe der Inhaber der Beklagten ihr daraufhin am 16. März 2009 telefonisch zugesagt, die Küche werde bis zum 23. März 2009 'fix und fertig' gestellt. Nach Ausbleiben der Mängelbeseitigung erklärte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 31. März 2009 den Rücktritt vom Vertrag." (Pressemitteilung)
In einem selbstständigen Beweisverfahren kam der Sachverständige zu der Einschätzung, dass die wichtigsten Teile der Einbauküche nicht oder nur bedingt funktionierten.
Die Klägerin erhob Klage auf Rückabwicklung des Vertrages. In den Vorinstanzen scheiterte sie. Das Oberlandesgericht (OLG) als Berufungsgericht hielt der Klägerin insbesondere entgegen, dass sie es versäumt habe, vor ihrem Rücktritt der Beklagten eine angemessene Frist (vier bis sechs Wochen) zur Nachbesserung der gerügten Mängel zu setzen.
Das OLG ließ indes die Berufung zum BGH zu.
Der BGH teilte die Auffassung des OLG nicht, hob die Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Entscheidung zurück.
Maßgebend waren hierfür folgende Umstände:
Der BGH wies zunächst darauf hin, dass in Fortführung und Ergänzung seiner ständigen Rechtsprechung es für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung genügt, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es dabei nicht.
Weiter führte der BGH aus, dass insbesondere die Email vom 16.02.2009, in der auf fünf Seiten die Mängel aufgeführt und um "schnelle Behebung" derselben gebeten wurde, eine ausreichende Fristsetzung enthielt. Denn eine solche Formulierung bringt gegenüber dem Verkäufer eine zeitliche Grenze zum Ausdruck, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist und ihm vor Augen führt, dass er die Nachbesserung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken darf. Auch die (höfliche) Formulierung als "Bitte" ändert hieran im vorliegenden Falle nichts, zumal ihr eine mündliche Nachbesserungsaufforderung vom 29.01./02.02.2009 vorausgegangen war.
Schließlich hätte sogar bereits die mündliche Nachbesserungsaufforderung des Ehemannes mit dem Verlangen "unverzüglicher" Beseitigung der Mängel als Grundlage eines tauglichen Nachbesserungsverlangens der Klägerin in Betracht kommen können.
Außerdem warf der BGH die Frage auf, ob im vorliegenden Falle angesichts der ungewöhnlichen Häufung grober Monatemängel nicht eine Nachbesserungsaufforderung nach § 440 S. 1 Var. 3 BGB ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre.
§ 440 S. 1 Var. 3 BGB lautet:
"Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn ... die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung ... ihm unzumutbar ist."
Der Rechtsstreit wurde zurückverwiesen. Das OLG wird nun insbesondere über die behaupteten Sachmängel Beweis erheben müssen.
(Quelle: BGH, Urteil v. 13.07.2016, VIII ZR 49/15; Pressemitteilung Nr. 121/2016)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))