BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 3487/14: Zur Behauptung wahrer Tatsachen im Bereich der Sozialsphähre
Gemäß Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29.06.2016 sind wahre Tatsachenbehauptungen, die den Bereich der Sozialsphäre betreffen, vom Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen.
Im entschiedenen Fall wurde auf einem Internet-Portal über einen Rechtsstreit aus einem gewerblichen Mietverhältnis unter Nennung des vollen Namens des Prozessgegners berichtet:
"Im Jahr 2012 berichtete der Beschwerdeführer über diesen - in der Sache zwischen den Parteien unstreitigen - Vorgang auf Internet-Portalen, welche die Möglichkeit bieten, Firmen zu suchen und eine Bewertung abzugeben. Der Beschwerdeführer nutzte für seine Äußerungen jeweils die Bewertungsfunktion:
(Symbolbild)
'Ende 2007 war ich leider gezwungen Herrn … bezüglich der Rückgabe meiner Mietkaution vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek zu verklagen. Im November 2008 bekam ich dann vom Amtsgericht … einen Titel, der Herr … verpflichtete, 1.100 € an mich zu zahlen. Am 3.1.2009 bekam ich einen Brief von Herrn …, in dem er angeboten hat, die 1.100 € in 55 Monatsraten á 20 € zu bezahlen, da es im zur Zeit nicht möglich ist, die 1.100 € in einer Summe zu zahlen. Erst nach Einschalten der Staatsanwaltschaft … und dem zuständigen Gerichtsvollzieher hat Herr … dann Ende Februar 2009 gezahlt. Mit Herrn … werde ich bestimmt keine Geschäfte mehr machen.'
[Name des Beschwerdeführers], Hamburg" (Rdnr. 3)
Der Prozessgegner ging gegen diese Veröffentlichung zivilgerichtlich vor und erreichte eine Verurteilung des Beschwerdeführers zur Unterlassung dieser Äußerung.
Gegen dieses zivilgerichtliche Unterlassungsurteil richtete sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) geltend.
Zu Recht, wie das BVerfG nunmehr entschied:
Im vorliegenden handelte es sich um wahre Tatsachenbehauptungen aus dem Bereich der Sozialsphäre. Dieser Berreich genießt einen schwächeren Schutz als etwa die Privatsphäre oder gar die Intimsphäre.
Wahre Tatsachenbehauptungen über Vorgänge aus der Sozialsphäre seien regelmäßig zulässig, sofern nicht ihre Veröffentlichung einen Persönlichkeitsschaden befürchten lasse, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht:
"Die Gerichte legen zunächst zutreffend dar, dass die Behauptung wahrer Tatsachen, die Vorgänge aus der Sozialsphäre betreffen, grundsätzlich hingenommen werden müsse, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es genehm ist (vgl. BVerfGE 97, 391 <403>). Zu den hinzunehmenden Folgen der eigenen Entscheidungen und Verhaltensweisen gehören deshalb auch solche Beeinträchtigungen, die sich aus nachteiligen Reaktionen Dritter auf die Offenlegung wahrer Tatsachen ergeben, solange sie sich im Rahmen der üblichen Grenzen individueller Entfaltungschancen halten (vgl. BVerfGE 97, 391 <404>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 1745/06 -, Rn. 21, www.bverfg.de). Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfGE 97, 391 <403>; 99, 185 <196 f.>)." (Rdnr. 14)
Für einen solchen Persönlichkeitsschaden böte das angegriffene Unterlassungsurteil aber im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte:
"Die Gerichte gehen weiter zutreffend davon aus, dass auch die Nennung des Namens im Rahmen einer solchen der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Bewertung das Persönlichkeitsrecht des Klägers berührt. Hierbei darf der Einbruch in die persönliche Sphäre nicht weiter gehen, als eine angemessene Befriedigung des Informationsinteresses dies erfordert. Die für den Genannten entstehenden Nachteile müssen im rechten Verhältnis zur Schwere des geschilderten Verhaltens oder der sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen (vgl. BVerfGE 35, 202 <232>). Eine ausreichend schwere Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers zeigen die angegriffenen Entscheidungen indes nicht auf und begründen nicht in tragfähiger Weise, dass der Kläger die unbestritten wahren Äußerungen ausnahmsweise nicht hinnehmen muss. Sie lassen nicht erkennen, dass dem Kläger ein unverhältnismäßiger Verlust an sozialer Achtung droht. Trotz der vom Beschwerdeführer erstatteten Anzeige wird dem Kläger keine strafrechtlich relevante Handlung vorgeworfen, sondern eine schleppende Zahlungsmoral. Vor diesem Hintergrund steht auch die namentliche Nennung des Klägers, der seine Firma unter diesem Namen führt, nicht außer Verhältnis zum geschilderten Verhalten. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte hier ein öffentliches Informationsinteresse möglicher Kundinnen und Kunden des Klägers bejahen." (Rdnr. 15)
Der Rechtsstreit wurde zur weiteren Entscheidung an die Zivilgerichte zurückverwiesen.
(Quelle: BVerfG, Beschluss v. 29.06.2016, 1 BvR 3487/14; Pressemitteilung Nr. 50/2016 vom 04.08.2016)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))