BAG, 24.08.2016 - 7 AZR 342/14: Verhältnis Heimarbeitsverhältnis zu nachfolgender Befristung
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 24.08.2016 führt ein Heimarbeitsverhältnis nicht dazu, dass ein im Anschluss daran sachgrundlos befristetet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG als unbefristetes Arbeitsverhältnis gelte.
§ 14 Abs. 2 TzBfG lautet:
"(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. ..."
Im entschiedenen Fall war die Klägerin für die Beklagte zunächst vom 15.06.2009 bis 31.08.2010 als Heimarbeiterin tätig.
(Symbolbild)
Die sog. Heimarbeit richtet sich nach dem Heimarbeitsgesetz. Nach § 1 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz gilt:
"(1) In Heimarbeit Beschäftigte sind
a) die Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1);
b) die Hausgewerbetreibenden (§ 2 Abs. 2)."
Vom 01.09.2010 bis zum 31.08.2012 war die Klägerin im Rahmen eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG tätig.
Mit ihrer Entfristungsklage (Befristungskontrollklage) begehrte sie die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 31.08.2012 geendet habe. Denn bei einer unwirksamen Befristungsabrede ist der Arbeitsvertrag nicht etwa insgesamt unwirksam. Vielmehr ist, sofern der Arbeitnehmer rechtzeitig (§ 17 TzBfG) Entfristungsklage erhebt, nur die Befristung als solche mit der Folge unwirksam, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt (§ 16 TzBfG).
Das BAG teilte allerdings im Einklang mit den Vorinstanzen die Rechtsauffassung der Klägerin nicht:
Die sachgrundlose Befristung sei vielmehr wirksam. Insbesondere lege kein Verstoß gegen das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG vor. Denn ein Heimarbeitsverhältnis sei kein Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung.
(Quelle: BAG, Urteil v. 24.08.2016, 7 AZR 342/14; Pressemitteilung Nr. 43/16)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))