BAG, 25.08.2016 - 8 AZR 53/15: Zum Betriebsübergang bei Rettungsdiensten
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 25.08.2016 mit der Frage zu befassen, ob es in einem Fall aus dem Bereich der Versorgung mit Rettungsdiensten zu einem Betriebsübergang im Sinne des § 613a Abs. 1 BGB gekommen war.
§ 613a Abs. 1 BGB lautet:
"(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird."
Im entschiedenen Fall war die Klägerin, eine Rettungsassistentin, bei einem eingetragenem Verein (e.V.) beschäftigt. Der Verein sicherte mit vier Rettungswachen den Rettungsdienst für einen Bereich des beklagten Landkreises ab.
(Symbolbild)
Ab Juni 2011 übernahm der beklagte Landkreis die Rettungsdienst-Versorgung wieder selbst. Er kündigte daher die mit dem e.V. bestehenden Mietverträge über die Rettungswachen, veranlasste die Bestellung neuer Rettungsfahrzeuge, die ab 01.06.2011 zum Einsatz kamen, und schrieb die Stellen des Rettungsdienstes neu aus. Neben den bereits zuvor beim e.V. beschäftigten Arbeitnehmern nahm er etwas mehr als zehn Beschäftigte dazu, um ein verändertes Schichtmodell durchzuführen. Er schloss mit allen Beschäftigten neue Arbeitsverträge zum 01.06.2011 auf Basis des TVöD.
Die Klägerin war der Auffassung, dass der beklagte Landkreis im Wege eine Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 1 BGB) in die mit dem e.V. zuvor bestehenden Arbeitsverhältnisse eingetreten sei und erhob entsprechende Feststellungsklage.
Die Klage war vor dem Arbeitsgericht (ArbG) erfolgreich; vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) unterlag die Klägerin allerdings.
Auch vor dem BAG hatte die Klägerin keinen Erfolg: Zwar beanstandete das BAG, dass das LAG die Klage allein deshalb abgewiesen habe, weil insbesondere die Rettungsfahrzeuge als maßgeblicher Bestandteil der sächlichen Betriebsmittel nicht vom beklagten Landkreis übernommen wurden. Allerdings sei das Urteil des LAG im Ergebnis gleichwohl zutreffend. Denn die vom BAG vorgenommene Gesamtbewertung aller Umstände führte zur Verneinung eines Betriebsübergangs, da die wirtschaftliche Einheit 'Rettungsdienst' nach dem Wechsel vom e.V. zum beklagten Landkres ihre Identität nicht bewahrt habe.
(Quelle: BAG, Urteil v. 25.08.2016, 8 AZR 53/15; Pressemitteilung Nr. 45/16)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Berghausen (LK Kassel))