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AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

BGH-Vorankündigung, 14.09.2016 - VIII ZR 232/15: Zur Kündigung wegen Eigenbedarfs durch eine GbR

Nach einer Vorankündigung vom 14.09.2016 wird sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Verhandlung am 16.11.2016 mit einer Eigenbedarfskündigung, ausgesprochen von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) zu Gunsten eines Gesellschafters bzw. dessen Angehöriger, befassen.

Hintergrund des Rechtsstreits bildet ein Wohnraummietverhältnis über eine 166qm-Wohnung in München.

Das Mietverhältnis begann bereits im Jahr 1985 mit der Rechtsvorgängerin der heutigen Vermieterin, einer BGB-Gesellschaft. Diese hatte das Mehrfamilienhaus, in dem sich die Mietwohnung befindet, im Jahr 1991 erworben. Der Zweck der Gesellschaft besteht ausweislich des Gesellschaftsvertrags in der "Instandsetzung, Modernisierung und dem Ausbau des Anwesens, dessen Vermietung sowie nach Möglichkeit der Aufteilung in Wohnungseigentum".


Symbolbild München Brotzeit

(Symbolbild)

Die streitgegenständliche Wohnung ist die letzte, die noch nicht saniert wurde.

Mit Schreiben vom 30.11.2013 erklärte die BGB-Gesellschaft die Kündigung des Mietverhältnis. Die Kündigung wurde begründet mit dem Eigenbedarf der Tochter eines der Gesellschafter.

In dem anschließenden Rechtsstreit ging es unter anderem um die Frage, ob eine BGB-Gesellschaft wegen Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) kündigen kann.

§ 573 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BGB lauten:

"(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1 ....

2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder

..."

Das Landgericht (LG) München I verneinte dies, sah sich damit allerdings im Widerspruch zur bisherigen BGH-Rechtsprechung. Es hat daher die Revision zum BGH zugelassen.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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