Ex-Frau verstorben, Pension / Rente zurück - Besprechung von OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.02.2016
Zum Sachverhalt und zur Entscheidung: Der bereits pensionierte Antragsteller hatte seine frühere Frau am 03.12.1965 geheiratet, 1966 und 1969 kamen zwei gemeinsame Kinder zur Welt. Die Ehe wurde mit Urteil vom 10.04.1984 geschieden und per Versorgungsausgleich zulasten der Beamtenversorgung des Ehemannes monatliche Rentenanrechte zugunsten der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung (bei der sie bereits eigene Anrechte erworben hatte) in Höhe von 501,12 DM begründet. Die geschiedene Ehegattin ist 2007 verstorben.
Das Familiengericht hat auf den Abänderungsantrag des Ehemannes neue Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger eingeholt und schließlich festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 01.05.2015 nicht (mehr) stattfindet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Versorgungsträgers des Ehemannes, mit der dieser einen Versorgungsausgleich mit (weiterer) Saldierung der ehezeitlichen Anrechte der Eheleute antrebte, wurde vom OLG zurückgewiesen. Kernpunkte der Begründung: Das OLG hebt zunächst hervor, dass die sog. Wesentlichkeitsschwellen für die Abänderung überschritten seien. Der Abänderungsantrag bewirke die Totalrevision der Altentscheidung unter stringenter Anwendung des neuen Rechts, was hier im Ergebnis dazu führe, dass der Antragsteller seine Pension ungeteilt zurück erhalte. Hierin liege keine unzulässige Umgehung des § 37 VersAusglG, der eine Aussetzung des Versorgungsausgleichs bei Vorversterben der augleichsberechtigten Person an sich nur dann vorsehe, wenn diese nicht länger als 36 Monate Leistungen aus den übertragenen Anrechten bezogen habe. Anmerkung: Die Entscheidung des OLG Stuttgart zeigt einmal mehr, welches Potential Abänderungsanträge zum Versorgungsausgleich haben. In zahlreichen Altfällen, in denen der Versorgungsausgleich nach altem Recht durchgeführt wurde (die Reform kam 2009), ist ein "Stopp" des Versorgungsausgleichs beim Versterben des/der Ausgleichsberechtigten per - zugegebenermaßen nicht ganz einfach zu überschauendem und mitunter auch riskantem - familiengerichtlichen Abänderungsverfahren möglich, auch wenn die Höchstbezugsdauer nach § 4 VAHRG und § 37 VersAusglG überschritten worden ist. Die Entscheidung verdeutlicht ferner, dass auch zahlreiche Betroffene, deren Scheidung schon Jahrzehnte zurückliegt, von den Rechtsänderungen profitieren können.
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