BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 103/15: Autokauf - Erweiterung des Anwendungsbereichs der Beweislastumkehr
Mit Urteil vom 12.10.2016 erweiterte der Bundesgerichtshof (BGH) den Anwendungsbereich der Bestimmung des § 476 BGB beim Verbrauchsgüterkauf.
§ 476 BGB lautet:
"Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar."
Diese Bestimmung stellt einen Fall gesetzlich geregelter Beweislastumkehr dar.
Sie steht in den §§ 474 ff. BGB, d.h. den Regelungen, die den sog.Verbrauchsgüterkauf regeln.
Gemäß § 474 Abs. 1 S. 1 BGB versteht man unter einem Verbrauchsgüterkauf einen Vertrag,
" durch d[en] ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft."
(Symbolbild)
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger (Vebraucher) von der Beklagten, einer Kraftfahrzeughändlerin, einen gebrauchten BMW 525d Touring zu einem Preis von 16.200 € gekauft. Nach ca. 5 Monaten und einer Laufleistung von ca. 13.000 km versagte die im gekauften PKW eingebaute Automatikschaltung. Unter anderem war ein Anfahren oder Rückwärtsfahren bei Steigungen nicht mehr möglich.
Der Kläger verlangte von der Beklagten - nach fruchtloser Fristsetzung zur Mängelbeseitigung - Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatz.
Die Klage blieb erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg.
Der BGH hob die zweitinstanzliche Entscheidung (Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Urteil v. 14.04.2015, 10 U 133/13, auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Er trug damit der zwischenzeitlichen Entscheidung des EuGH, Urteil v. 04.06.2015, C-497/13, Rechnung und erweiterte den Anwendungsbereich des § 476 BGB in zweifacher Hinsicht zugunsten des Verbrauchers:
Zum einen habe der Käufer nunmehr lediglich darzulegen und nachzuweisen, dass der Kaufgegenstand nicht den Qualitäts-, Leistungs- und Eignungsstandards einer Sache entspricht, die er zu erhalten nach dem Vertrag vernünftigerweise erwarten konnte. Die Bestimmung des § 476 BGB greife daher schon dann ein, wenn der Käufer nachweise, dass innerhalb der ersten sechs Monate ab Gefahrübergang eine Mangelerscheinung beim Kaufgegenstand aufgetreten sei. Der Käufer müsse dagegen zukünftig weder darlegen, noch nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen sei und dass er in den Verantwortungsbereich des Verkäufers falle.
Zum anderen komme dem Käufer auch die Vermutungswirkung zu, dass ein erst nach Gefahrübergang aufgetretener Mangel bereits bei Gefahrübergang zumindest im Ansatz angelegt war.
(BGH, Urteil v. 12.10.2016, VIII ZR 103/15; Pressemitteilung Nr. 180/16)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michel Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))