BAG, 18.10.2016 - 9 AZR 45/16 (A): Vorlage an den EuGH zur Frage der Urlaubsabgeltung bei Tod des AN
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte unter dem 18.10.2016 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV folgende Frage vor:
"Räumt Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG) oder Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dem Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den dem Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Mindestjahresurlaub ein, was nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) iVm. § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen ist?"
Im entschiedenen Fall verlangt die Klägerin - als Erbin ihres während des laufenden Arbeitsverhältnisses am 20.12.2010 verstorbenen Ehemanns - von der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, Urlaubsabgeltung in Höhe von € 5.857,75.
(Symbolbild)
Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) gaben der Klägerin Recht.
Das BAG sieht sich wegen der Bestimmung des § 7 Abs. 4 BUrlG daran gehindert. Diese lautet:
"(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten."
Denn § 7 Abs. 4 BUrlG setze voraus, dass der Urlaub "wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses" nicht mehr genommen werden könne. Im vorliegenden Falle könne er aber wegen des Todesfalles nicht mehr tatsächlich gewährt werden:
"Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem Tod des Erblassers. Sein Vermögen ging nach § 1922 Abs. 1 BGB als Ganzes auf die Klägerin als Alleinerbin über. Diese trat im Wege der Universalsukzession in sämtliche Rechtsverhältnisse des Erblassers ein. Da nach nationalem Recht der Urlaubsanspruch des Erblassers mit seinem Tod unterging und er sich damit nach dem Tod des Erblassers nicht in einen Abgeltungsanspruch iSv. § 7 Abs. 4 BUrlG umwandeln konnte, konnte ein Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 1922 Abs. 1 BGB nicht Teil der Erbmasse werden. § 7 Abs. 4 BUrlG iVm. § 1922 Abs. 1 BGB kann nach nationalem Recht nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass urlaubsrechtliche Ansprüche eines Arbeitnehmers, der im laufenden Arbeitsverhältnis stirbt, auf dessen Erben übergehen (vgl. BAG 12. März 2013 - 9 AZR 532/11 - Rn. 12; 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 - Rn. 14 ff. mwN, BAGE 139, 168)." (Rdnr. 14)
Allerdings habe sich der EuGH, Urteil vom 12.06.2014, C-118/13 - Bollacke für eine Urlaubsabgeltung auch im Todesfall ausgesprochen, wenngleich - so das BAG - ohne Berücksichtgung des nationalen Erbrechts:
"Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zwar mit Urteil vom 12. Juni 2014 (- C-118/13 - [Bollacke] Rn. 24 und 30) angenommen, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne finanziellen Ausgleich untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Er hat jedoch nicht die Frage entschieden, ob der Anspruch auf finanziellen Ausgleich auch dann Teil der Erbmasse wird, wenn das nationale Erbrecht dies ausschließt." (Rdnr. 17)
Daher sah sich das BAG veranlasst, den Rechtsstreit auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen.
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))