BAG, 20.10.2016 - 6 AZR 471/15: Fristlose Kündigung eines Berufskraftfahrers nach Drogenkonsum
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20.10.2016 darf ein Berufskraftfahrer seine Fahrtauglichkeit nicht durch die Einnahme von Drogen ("Crystal Meth") gefährden. Ein Verstoß hiergegen kann den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigten.
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer - in seiner Freizeit - am 11.10.2014 (Samstag) Drogen ("Crystal Meth") konsumiert. Ab dem 13.10.2014 (Montag) erbrachte er wieder seine Arbeitsleistung. Bei einer Polizeikontrolle am 14.10.2014 wurde der Drogenkonsum festgestellt.
Dem Arbeitnehmer wurde fristlos gekündigt.
Er erhob Kündigungsschutzklage und wandte u.a. ein, dass seine Fahrtüchtigkeit nicht konkret eingeschränkt gewesen sei.
(Symbolbild)
Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) gaben dem Arbeitnehmer Recht.
Anders das BAG:
Es wies die Kündigungsschutzklage ab. Das LAG habe zu Unrecht bei der Interessenabwägung die sich aus der Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise ergebenden Gefahren nicht hinreichend berücksichtigt. Auf eine konkrete Beeinträchtigkeit der Fahrtüchtigkeita komme es nicht an.
(Quelle: BAG, Urteil v. 20.10.2016, 6 AZR 471/15; Pressemitteilung Nr. 57/16)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))