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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 140/15: Zur Wirksamkeit tarifvertraglicher Regelungen über Befristung

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26.10.2016 ist eine tarifvertragliche Regelung, die die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren bei fünfmaliger Verlängerungsmöglichkeit zulässt, wirksam.

Hintergrund des Urteils bildete die Bestimmung des § 14 Abs. 2 TzBfG, die wie folgt lautet:

"(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren."

§ 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG lässt demnach sachgrundlose Befristungen ("kalendermäßige Befristung [...] ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes") nur unter Einhaltung einer zeitlichen Obergrenze von grundsätzlich längstens zwei Jahren bei höchstens drei Verlängerungen zu. S. 3 eröffnet allerdings die Möglichkeit, durch Tarifvertrag von diesen zeitlichen Grenzen abzuweichen.


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Im entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer bei der Beklagten - einem Unternehmen der Energiewirtschaft - aufgrund eines befristeten, einmal verlängerten Arbeitsvertrages vom 15.01.2012 bis 31.03.2014, d.h. somit länger als zwei Jahre, angestellt. Nach dem dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegenden Manteltarifvertrag wäre allerdings die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von fünf Jahren bei höchstens fünfmaliger Verlängerung zulässig.

Der Kläger hielt die tarifvertragliche Regelung für unwirksam.

Seine Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Auch das BAG hielt die tarifvertragliche Regelung für wirksam. Sie sei von der durch § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis gedeckt.

(Quelle: BAG, Urteil v. 26.10.2016, 7 AZR 140/15; Pressemitteilung Nr. 58/16)

(Eigestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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