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AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BGH, 26.10.2016 - VIII ZR 240/15: Zu sicherheitsrelevantem Mangel, der nur sporadisch auftritt

Der - für Fragen des Kaufrechts zuständige - VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte sich in einem Urteil vom 26.10.2016 mit der Frage zu befassen, welche rechtliche Konsequenzen es hat, wenn der Verkäufer bei einem nur gelegentlich auftretenden, aber sicherheitsreleanten Mangel eine aufwendige Untersuchung zunächst unterlässt und den Käufer darauf verweist, das Fahrzeug bei erneutem Auftreten der Mangelerscheinungen wieder vorzuführen.

Der BGH hielt ein solches Vorgehen des Verkäufers im konkreten Fall gegenüber dem Käufer für unzumutbar.

Im entschiedenen Fall hatte der Käufer bei der Verkäuferin einen gebrauchten Volvo V 50 zu einem Kaufpreis von € 12.300,00 erworben. Der Käufer bemängelte gegenüber der Verkäuferin das Hängenbleiben des Kupplungspedals am Fahrzeugboden.

Symbolbild Mechaniker

(Symbolbild)

Allerdings trat der vorbezeichnete Mangel, der sich in einem späteren Sachverständigengutachten bestätigte, bei der Vorführung nicht auf ("Vorführeffekt"). Die Verkäuferin unterließ daher weitere Maßnahmen und forderte den Käufer auf, das Fahrzeug bei erneutem Auftreten wieder vorzuführen.

Nachdem das Kupplungspedal erneut hängenblieb, verlangte der Käufer von der Verkäuferin die Äußerung über ihre Reparaturbereitschaft. Als dies nicht gelang, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Zu Recht wie der BGH entschied:

Der Käufer konnte im vorliegenden Fall auch ohne Fristsetzung zur Nachbesserung wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten, da es ihm bei einem sicherheitsrelevanten Mangel trotz des nur sporadischen Auftretens nicht zumutbar war, erst das weitere Auftreten des Mangels abzuwarten.

Dies folge aus § 440 S. 1 BGB:

"Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist."

(Quelle: BGH, Urteil v. 26.10.2016, VIII ZR 240/15; Pressemitteilung Nr. 190/2016)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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