Zum Versorgungsausgleich im Todesfall - Rückfall der Anrechte bei Versterben des begünstigten geschi
Zum Sachverhalt und zur Entscheidung: Der Kläger hatte 1963 geheiratet und wurde im Jahr 2000 geschieden. Im Rahmen der Scheidung musste er per Versorgungsausgleich Rentenanrechte an seine frühere Frau in Höhe von monatlich 871,98 DM, bezogen auf den 31.12.1998, abgeben. Seit 2000 bezieht der Kläger Altersrente. Seine geschiedene Frau bezog Rente seit 2001 und verstarb in 2013.
Wegen des Todes seiner geschiedenen Frau beantragte der Kläger bei seinem Rentenversicherungsträger, die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung seiner Rente auszusetzen. Der Antrag wurde unter Hinweis auf § 37 VersAusglG und das Überschreiten der dort vorgesehenen Höchstbezugsdauer zurückgewiesen.
Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ebenso erfolglos, wie die in erster Instanz zum Sozialgericht Berlin erhobene Klage. Das sodann angerufene Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung zurückgewiesen.
Kernpunkte der Begründung: Das Landessozialgericht hebt hervor, dass als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren allein § 37 VersAusglG in Betracht komme. Nach der Norm könne ein "Rückausgleich" nur dann stattfinden, wenn die ausgleichsberechtigte Person - anders als im konkreten Fall - nicht länger als 36 Monate Leistungen aus den im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechten erhalten habe. Die Norm sei verfassungsgemäß, insbesondere sei die Zeitschranke nicht zu beanstanden.
Anmerkung/Alternative: Die Entscheidung des Landessozialgerichts ist zwar im Ergebnis richtig, in seiner Formulierung aber problematisch. Aus Sicht eines Sozialgerichts war vorliegend zwar nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 37 VersAusglG erfüllt sind. Die Verfassungsmäßigkeit der Norm ist in der sozial- und verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung praktisch unumstritten. Allerdings gibt es nicht nur diesen "einen Weg" über § 37 VersAusglG, um die im Versorgungsausgleich verlorenen Anrechte beim Tod der Ex-Frau zurückzuholen. Das legt die Entscheidungsbegründung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg durch seine Formulierungen aber leider nahe.
Richtig ist vielmehr, dass zumindest in zahlreichen Altfällen, in denen der Versorgungsausgleich noch nach altem Recht entschieden wurde (die Reform erfolgte 2009), ein "Rückausgleich" bei Versterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten auch durch einen Abänderungsantrag beim Familiengericht erwirkt werden kann, und zwar selbst bzw. insbesondere dann, wenn die Höchstbezugsdauer des § 37 VersAusglG überschritten wurde.
Ob dies auch im konkreten Fall des Klägers gilt, bleibt allerdings offen. Die Sozialgerichte prüfen in den Verfahren nach § 37 VersAusglG nicht, ob die Voraussetzungen für eine familiengerichtliche Abänderung der Grundlagenentscheidung im Sinne des klägerischen Begehrens vorliegen. Dem Kläger ist nunmehr also selbst die Prüfung anzuraten, ob der Weg über das Familiengericht in seinem Fall Aussicht auf Erfolg verspricht.
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