LG Tübingen, 12.01.2017 - 7 O 156/16: Zur Provisionsklage des Maklers gegen beide Eheleute
Dem Urteil des Landgerichts (LG) Tübigen vom 12.01.2017 lag die Klage eines Immobilienmaklers auf Zahlung der Maklerprovision (€ 5.283,60 = 3% von € 148.000,00 zzgl. USt) gegen zwei Ehepartner zugrunde.
Vertragspartner des Maklers war nach den gerichtlichen Feststellungen nur der Ehemann. Den Immobilienkauf hatte dagegen nur die Ehefrau getätigt.
Der Makler hatte beide Ehepartner auf Zahlung der Provision verklagt.
(Symbolbild)
Die Klage gegen die Ehefrau musste abgewiesen werden, weil diese nicht Vertragspartnerin war.
Die Klage gegen den Ehemann ging dagegen durch, obwohl dieser den Hauptvertrag nicht abgeschlossen habe. Aufgrund der engen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Beklagten habe trotz der Abweichung zwischen Maklerkunde einerseits und Käuferin andererseits die notwendige wirtschaftliche Identität zwischen dem beabsichtigten und dem später geschlossenen Vertrag bestanden.
Der Ehemann wurde daher zur Zahlung der Maklerprovision verurteilt.
(Quelle: LG Tübingen, Urteil v. 12.01.2017, 7 O 156/16)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))