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AutorenbildFachanwalt für Familienrecht Dr. Gregor Mayer

VG Würzburg, Urteil vom 14.06.2016 - W 1 K 15.871: Hinterbliebenenversorgung kann nicht nach § 37 Ve

Zum Sachverhalt und zur Entscheidung: Die Klägerin ist die Witwe eines 2015 verstorbenen Beamten, der sich seit 2010 im Ruhestand befunden hatte. Dessen erste Ehe wurde 1984 geschieden; im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung hatte er Pensionsanrechte in Höhe von damals 231,17 DM pro Monat abgegeben. Ursprünglich wurde dem Verstorbenen die Pension wegen des Versorgungsausgleichs in Höhe von (zwischenzeitlich) monatlich 205,30 € gekürzt. Die Kürzung wurde auf seinen Widerspruch sodann allerdings aufgehoben, weil seine erste Ehefrau ihrerseits vorverstorben war und aus den im Versorgungsausgleich erhaltenen Anrechten nicht länger als 36 Monate Leistungen bezogen hatte (§ 37 VersAusglG).

Die Hinterbliebenenversorgung für die Klägerin wurde nach dem Ableben ihres Mannes indessen auf Grundlage der durch den Versorgungsausgleich gekürzten Pension festgesetzt. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb ebenso erfolglos wie die gegen die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung erhobene Klage.

Kernpunkte der Begründung: Das VG Würzburg betont, dass die zu Lebzeiten des verstorbenen Ehemannes vorgenommene Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs sich alleine auf das (eigene) Ruhegehalt des Beamten bezogen habe, und nicht auf die (damals noch gar nicht in Rede stehende) Hinterbliebenenversorgung. Die zugunsten des Verstorbenen vorgenommene Aussetzung der Kürzung wirke insoweit nicht fort. Ein eigenes Antragsrecht für Hinterbliebene sei in den §§ 37, 38 VersAusglG indessen nicht vorgesehen. Die Normen seien auch verfassungsgemäß.

Anmerkung: Für familiengerichtliche Abänderungsverfahren ist gemäß § 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 Abs. 1 FamFG - anders als bei der Anpassung nach §§ 37, 38 VersAusglG - ein eigenes Antragsrecht für Hinterbliebene vorgesehen. Ob ein Abänderungsantrag eines Hinterbliebenen ratsam ist, muss - bevor Veranlassungen getroffen werden - freilich in jedem Einzelfall genau geprüft werden.

 

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