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AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

BGH, 16.03.2017 - VII ZR 197/16: Zur Nichtigkeit bei nachträglicher Abrede über Schwarzarbeit

Der - unter anderem für Fragen des Werkvertragsrechts zuständige - VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 16.03.2017 entschieden, dass auch bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit ein entsprechender Werkvertrag nichtig sei.

Hintergrund der Entscheidung bildete die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG. Diese lautet:

"(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

1. ...

2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,

3. ..."

Im entschiedenen Fall hatten die Parteien - zunächst - einen Werkvertrag über Arbeiten im Wert von € 16.164,38 geschlossen. Anschließend hatten die Parteien vereinbart, dass lediglich über einen Betrag von € 8.619,57 eine Rechnung erstellt werden sollte. Ein Restbetrag in Höhe von € 6.400,00 sollte dagegen bar und ohne Rechnung bezahlt werden.


Symbolbild Bodenbelagsarbeiten

(Symbolbild)

Nach der Ausführung der Arbeiten kam es zwischen den Parteien offenbar zu Streit über deren Qualität. Jedenfalls erklärte der Kläger wegen Mängeln der Arbeiten den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Rückzahlung von € 15.019,57 (= € 16.164,38 + € 6.400,00).

Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.

Denn der geschlossene Werkvertrag sei bereits aufgrund der (auch nur teilweisen) "Ohne-Rechnung-Abrede" nichtig, da die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen hätten. Dies habe zur Folge, dass gegenseitig keinerlei rechtlich durchsetzbaren Ansprüche bestünden.

(Quelle: BGH, Urteil v. 16.03.2017, VII ZR 197/16; Pressemitteilung Nr. 37/2017)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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