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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Frankfurt, 04.05.2017 - 19 Sa 1172/16: Kein Verfall des Mindestlohns durch Tarifvertrag?

Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG Frankfurt) vom 04.05.2017, mit der die Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Kassel vom 07.07.2016, 3 Ca 20/16 zurückgewiesen wurde, unterliegt der Anspruch auf Zahlung des Mindestlohn nach § 1 MiLoG keiner tariflichen Ausschlussfrist.

Hintergrund der Entscheidung bildete die Klage eines Arbeitnehmers aus dem Baubereich gegen seine Arbeitgeberin.


Symbolbild Baustelle

(Symbolbild)



Auf das Arbeitsverhältnis fand der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) Anwendung.

In § 14 BRTV heisst es:

"(1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; ..."

Im Streit standen Entgelt(ersatz)ansprüche für den Monat Oktober 2015. Diese wurden erstmals mit einer am 18.01.2016 der Beklagten zugestellten Klage geltend gemacht.

Die Entgeltansprüche wären spätestens bis zum 15. des auf den Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats fällig gewesen. Die Ausschlussfrist war somit knapp überschritten.

Das ArbG Kassel wandte die Ausschlussfrist aber nur auf diejenigen Entgeltbestandteile an, die über dem Mindestlohn lagen. Im Übrigen verwies es auf die Bestimmung des § 3 MiLoG:

"Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen."

Die Beklagte vertrat die Auffassung, das eine tarifvertragliche Regelung keine "Vereinbarung" im Sinne des § 3 MiLoG sei.

ArbG und LAG wiesen diese Auffassung zurück.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung lies das LAG allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ausdrücklich zu.

(Quelle: LAG Frankfurt, Urteil v. 04.05.2017, 19 Sa 1172/16)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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