OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.02.2017 - 2 WF 45/17: Sorgerechtliche Regelungen verdrängen als Spezial
Das OLG Frankfurt - 2. Familiensenat in Kassel - hatte sich im Rahmen einer VKH-Beschwerde mit der Frage zu befassen, ob dem Kindesvater, der von der getrennt lebenden Kindesmutter in wichtigen Fragen der Gesundheitsfürsorge für das gemeinsame Kind übergangen worden war, ein allgemeiner Unterlassungsanspruch (§§ 1004, 823 BGB) gegen die Kindesmutter mit dem Inhalt zusteht, dass diese umfassend zur Unterlassung weiterer Eigenmächtigkeiten in Angelegenheiten von wichtiger Bedeutung im Sinne der §§ 1628, 1687 BGB verpflichtet ist.
Für einen entsprechenden Antrag hatte das Familiengericht Kassel VKH mit der Begründung versagt, der allgemeine zivilrechtliche Unterlassungsanspruch werde insoweit von den familienrechtlichen Vorschriften zur elterlichen Sorge verdrängt. Das OLG Frankfurt hat diese Entscheidung auf die Beschwerde des Kindesvaters - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache in voller Besetzung - bestätigt. Es hob allerdings hervor, dass auch auf dem Gebiet des Sorgerechts durchaus ein Unterlassungsanspruch von einem Elternteil gegen den anderen geltend gemacht werden könne, allerdings nicht in pauschal-allgemeiner Form, gestützt auf §§ 1004, 823 BGB, sondern situativ-einzelfallbezogen dann, wenn eine konkrete Eigenmächtigkeit drohe, gestützt auf § 1687 Abs. 2 BGB.