LG Aachen, 18.07.2017 - 2 T 255/16: Zur Weigerung eines Notars, eine Maklerklausel zu beurkunden
Mit Beschluss vom 18.07.2017 hatte das Landgericht (LG) Aachen darüber zu entscheiden, ob ein Notar rechtmäßig handelte, als er die Beurkundung einer bestimmten Maklerklausel ablehnte.
Im entschiedenen Fall ging es um die Beurkundung eines Bauträgervertrages über eine Eigentumswohnung.
Der zu beurkundende Vertrag sollte folgende Maklerklausel beinhalten:
"Die Parteien erklären übereinstimmend, dass der Vertrag dem Verkäufer durch die C Immobilien GmbH, Mstraße XX, XXXXX N vermittelt wurde. Der Käufer verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer zu dessen anteiliger Freistellung aus dessen Maklervertrag Maklerprovision in Höhe von 4,0 % des Kaufpreises gem. notariellem Kaufvertrag (inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer) an die C Immobilien GmbH in XXXXX N Mstraße XX zu zahlen, und zwar in der Weise, dass die C Immobilien GmbH unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. Bei der Verpflichtung zur Zahlung der Maklerprovision handelt es sich um eine eigene Verpflichtung des Käufers gegenüber dem Makler.
Die Maklerprovision ist fällig und verdient mit Abschluss dieses Vertrages.
Der Käufer unterwirft sich wegen des Betrages der geschuldeten Vermittlungsprovision der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen und ermächtigt den Notar der C Immobilien GmbH auf jederzeitiges Verlangen ohne Nachweis der die Fälligkeit begründenden Tatsachen eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen. Der entstandene Anspruch des Maklers wird nicht dadurch hinfällig, dass der Kaufvertrag wieder aufgehoben, angefochten oder sonst irgendwie rückgängig gemacht wird."
(Symbolbild)
Der Notar lehnte die Beurkundung der vorbezeichneten Klausel ab.
Die Klausel sei materiell-rechtlich unwirksam. Es handele sich um AGB. Die Klausel sei wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Es liege eine wesentliche Abweichung von den in § 652 BGB niedergelegten Grundsätzen des Maklerrechts vor. Der Verkäufer werde zu einer Abwälzung der Provisionsverpflichtung auf einen Dritten gezwungen. Außerdem sei der Anspruch gegen den Käufer mit einer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung versehen. Schließlich stünde dem Makler nach der Klausel ein Provisionsanspruch selbst dann zu, wenn der Kaufvertrag ex tunc unwirksam sei.
Gegen diese Entscheidung des Notars wurde Beschwerde erhoben, die schließlich zu einer Entscheidung des LG führte:
Dabei ging auch das LG vom AGB-Charakter der Maklerklausel aus.
Dabei war es mit dem Notar der Auffassung, dass die zu beurkundende Klausel zumindest deshalb den Käufer unangemessen benachteiligte, weil er zur Zahlung des Provisionsanspruchs auch dann verpflichtet bleiben sollte, wenn der Kaufvertrag wieder aufgehoben, angefochten oder auf sonstige Weise rückgängig gemacht würde. Der Käufer habe keine Veranlassung, auch für einen solchen Fall eine Verpflichtung zur Zahlung der Maklerprovision zu übernehmen, zumal ihm gegenüber im vorliegenden Fall keine Maklerleistungen erbracht wurden.
(Quelle: LG Aachen, Beschluss v. 18.07.2017, 2 T 255/16)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))